Da mehrere Fotodateien zudem die Kawasaki ZR750F mit dem schwarzroten Helm des Täters an verschiedenen Standorten (nicht vor dem Domizil des Beschuldigten) zeigen, so .________; .________ und .________, ist klar davon auszugehen, dass die Kawasaki ZR750F und der schwarzrote Helm schon vor dem 6. September 2016 im Besitz des Beschuldigten waren. Sie widersprechen ganz klar den Aussagen des Beschuldigten, wonach ihm der Helm nicht passe und dass er, seit seinem Fahrausweisentzug in Deutschland, kein Motorrad mehr gefahren sei (pag. 26 f. Z. 278-284; pag. 80 f. Z. 278-284, pag. 689 Z. 9 ff.).