691 Z. 16- 17). Betreffend dem Helm auf dem vorgehaltenen Ausdruck erklärte der Beschuldigte, es sei nicht der gleiche Helm wie derjenige des Fahrers, da die Grösse unterschiedlich sei, seiner sei ein L, der andere sei ein XL (pag. 691 Z. 6 ff.). Schliesslich konnte er auch keine Aussagen zu den Nummernschildern machen. Er wisse nicht, wie die auf den Töff gekommen seien (pag. 691 Z. 19f.). Da mehrere Fotodateien zudem die Kawasaki ZR750F mit dem schwarzroten Helm des Täters an verschiedenen Standorten (nicht vor dem Domizil des Beschuldigten) zeigen, so .