562, S. 10 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Auch der Hinweis auf die genaue Geschwindigkeit in den diversen Tondateien weist darauf hin, dass der Beschuldigte selbst gefahren war. Denn die Kawasaki ZR750F verfügt über einen digitalen Tachometer, welcher eine genaue Nennung der Geschwindigkeit, wie etwa die 202 km/h, ermöglicht (pag. 51). In Übereinstimmung mit der Würdigung durch die erste Instanz, kann dies nur der Täter selbst wissen. Ein Unbeteiligter hätte kaum eine exakte Geschwindigkeit angegeben, sondern eher eine Angabe im Zehnerbereich, wie etwa 200 km/h (pag. 562, S. 10 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).