Niemand ausser dem Fahrer selbst hätte den Vorfall derart detailreich schildern können. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, der Töff sei weg gewesen als er aufgestanden sei und er habe wissen wollen, wer mit ihm weggefahren sei, so habe er den Namen erfahren (pag. 690 Z. 24ff.). Der Fahrer sei dann auch zu ihm zurückgekommen und habe ihm alles ganz genau erzählt (pag. 690 Z. 12 f. und Z. 25 ff.) und er selbst habe dann den Töff zu I.________ gebracht, nicht der eigentliche Fahrer. Diese Aussagen muten noch unglaubwürdiger an.