Von Ablenkungsmanöver kann aber vorliegend, in Übereinstimmung mit der ersten Instanz keineswegs gesprochen werden. Denn die Sprachnachrichten des Beschuldigten sind teilweise absolut deckungsgleich mit den Schilderungen der Kantonspolizei in ihrem Anzeigerapport und mit weiteren Beweiserhebungen. So erzählte der Beschuldigte die exakt gleiche Route, dieselben Manöver des Motorradfahrers, erwähnte auch die vom Fahrer ignorierte Matrix der Polizei, die Fahrgeschwindigkeit und die Tatsache, dass der Fahrer das Haus bereits mit dem Helm aufgesetzt verliess.