Auch sein Verteidiger brachte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dies sei eine reine Wichtigtuerei und ein cleveres Ablenkungsmanöver (vom eigentlichen Fahrer) gewesen (pag. 533). In der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Aussage, er habe diese Sprachnachrichten nur zum Schutz des effektiven Fahrers gemacht (pag. 690 Z. 10, pag. 692 Z. 1 ff.). Zudem erklärte er nun, von Anfang an gewusst zu haben, wer der Fahrer gewesen sei (pag. 690 Z. 24, pag. 691 Z. 39). Von Ablenkungsmanöver kann aber vorliegend, in Übereinstimmung mit der ersten Instanz keineswegs gesprochen werden.