Gemäss den korrekten Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschuldigte nie bestritten, der Urheber der Sprachnachrichten zu sein (pag 561). Indessen erklärte er, es seien aber Nachrichten/Informationen ohne Bezug zur Realität, gewissermassen Phantasietexte, frei erfunden. Der Beschuldigte hatte in den Einvernahmen auf Vorhalt der Tondateien immer wieder erklärt, er habe dies nur aus «Wichtigtuerei», «zum Schutz von Anderen» und zur «Verwirrung der Behörden» gemacht (pag. 434 Z. 10-12; pag. 530). Auch sein Verteidiger brachte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dies sei eine reine Wichtigtuerei und ein cleveres Ablenkungsmanöver (vom eigentlichen Fahrer) gewesen (pag.