b) Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten - Tondateien Im Anschluss an die polizeiliche Befragung des Beschuldigten am 8. September 2016 wurde ihm das Mobiltelefon zur Auswertung abgenommen. Sein Verteidiger teilte der Staatsanwaltschaft am 16. September 2016 mit, dass der Beschuldigte von einer Siegelung des Mobiltelefons absehe (pag. 42). Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrer Urteilsbegründung aus den über 38 vorhandenen Sprachnachrichten zum Tatereignis, deren 13, davon 10 gesprochen vom Beschuldigten und 3 gesprochen von Bekannten des Beschuldigten (pag. 558 f. und pag. 562):