Die Vorinstanz würdigte den Rapport als korrekt erhoben, sachlich wiedergegeben und mit Fotos und weiteren Beilagen unterlegt (pag. 561, S. 9 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz zur Würdigung des Anzeigerapports an. Insbesondere auffällig ist, dass der Polizeirapport keine Aggravierungen enthält, so auch keine genaue Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit. Zudem decken sich die darin enthaltenen Angaben zu den Geschehnissen mit den weiteren erhobenen Beweismitteln.