398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der auf die Strafzumessung beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (umfasst sämtliche Sanktionen) ist die Kammer betreffend den ausgesprochenen Sanktionen grundsätzlich nicht an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung