das Nichtbeachten von polizeilichen Haltezeichen; die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit; das Führen eines nicht vorschriftsgemäss und nicht betriebssicheren Motorrades; sowie der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau einer Hanfpflanze, Erwerb und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, und die Strafzumessung zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).