sowie der Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. III.8. Zufolge der teilweisen Anfechtung der erstinstanzlichen Schuldsprüche hat die Kammer die Vorwürfe der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln; das Führen eines Motorrades ohne den erforderlichen Führerausweis; die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; das Führen eines Motorrades ohne Haftpflichtversicherung; das missbräuchliche Verwenden von Kontrollschildern; das Nichtbeachten von polizeilichen Haltezeichen;