6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer In Rechtskraft erwachsen sind die nicht angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils vom 21. August 2018, somit die Einstellungen des Strafverfahrens gemäss Ziff. I.1.-3.; der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (bzgl. Kokain) gemäss Ziff. II.; sowie der Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziff