Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2019 beantragte die Verteidigung nach der Einvernahme des Beschuldigten, es sei ein Zusatzgutachten einzuholen betreffend den erwähnten Drosselstift. Es sei festzustellen, ob ein solcher Drosselstift eingebaut worden sei und welche Folgen dies gehabt habe, sowie inwiefern die Drosselung sich auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt hätte und ob das Motorrad somit die vorgeworfene Geschwindigkeit überhaupt hätte erreichen können. Die Kammer wies den Beweisantrag ab. Es wird auf die ausführliche Begründung im Protokoll verwiesen (pag. 697 f.).