Vorliegend fehlten konkrete Anhaltspunkte, inwiefern der amtliche Verteidiger seine Aufgabe nicht ernst genommen hätte oder den Beschuldigten nicht hinreichend verteidigt hätte. Zudem waren auch keine Pflichtverletzungen ersichtlich (pag. 675). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2019 beantragte die Verteidigung nach der Einvernahme des Beschuldigten, es sei ein Zusatzgutachten einzuholen betreffend den erwähnten Drosselstift.