Am 22. Mai 2019 teilte der Rechtsanwalt des Beschuldigten mit, letzterer habe ihm erklärt, er habe kein Vertrauen mehr zu ihm und wünsche eine andere Verteidigung (pag. 649 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte ihre Stellungnahme fristgerecht ein. Der Beschuldigte holte die Verfügung bei der Post nicht ab und liess sich somit nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wurde das Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat abgewiesen (pag. 673 ff.). Vorliegend fehlten konkrete Anhaltspunkte, inwiefern der amtliche Verteidiger seine Aufgabe nicht ernst genommen hätte oder den Beschuldigten nicht hinreichend verteidigt hätte.