Vorbehalten bleibt die Erhebung der erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines technischen Gutachtens über die Fahrleistung der beschlagnahmten Kawasaki ZR750F (pag. 613) wurde mit Beschluss vom 28. November 2018 abgewiesen (pag. 624 f.). Es wird ausdrücklich auf die Begründung darin verwiesen. Mit selbigem Beschluss (pag. 624 f.) wurde von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 667-669) und ein Leumundsbericht eingeholt.