4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO (Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden ausnahmsweise wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren, oder wenn die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt die Erhebung der erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).