V. A.________ (vgt.) sei eine Entschädigung im Betrag von mindestens CHF 30‘000.00 zuzusprechen. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Zudem stellte er noch folgende Beweisanträge Es sei ein technisches Gutachten über die Fahrleistung der beschlagnahmten Kawasaki ZR750F einzuholen, wobei der zu niedrige Reifenfülldruck von 1.3 bar beim Vorderrad zu berücksichtigen ist. (…)