8. vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von 22.08.2015 bis 14.03.2017 in G.________ durch Anbau einer Hanfpflanze, Erwerb und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana; unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden, anteilsmässigen erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren.