3. einer Busse von Fr. 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf sechs Tage festzusetzen. Beweisanträge: Es werden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Ergänzend stellte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. November 2018 den Antrag, den Beweisantrag des Beschuldigten, wonach nochmals ein technisches Gutachten eingeholt werden soll, sei abzuweisen (pag. 621).