In der form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 17. Oktober 2018 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die beschränkte Anfechtung des Urteils bezüglich der Bemessung der Strafe (pag. 610). Mit Verfügung vom 6. November 2018 gewährte die Verfahrensleitung den Parteien die Gelegenheit, Nichteintretensgründe geltend zu machen (pag. 617). Am 20. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, keine Nichteintretensgründe zu beantragen (pag. 620), während der Beschuldigte mit Schreiben vom 26. November 2018 ebenfalls mitteilte, keine Nichteintretensgründe geltend zu machen (pag. 622).