3 bezüglich der verfügten Handlungen mit den verfahrensrelevanten Gegenständen (Ziff. V.1-3 des vorinstanzlichen Urteils). Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) meldete am 30. August 2018 frist- und formgerecht ebenfalls die Berufung an (pag. 595). In der form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 17. Oktober 2018 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die beschränkte Anfechtung des Urteils bezüglich der Bemessung der Strafe (pag. 610).