2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. August 2018 (postalischer Eingang am 30. August 2018) frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 593). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 1. November 2018 (pag. 611 ff.) erklärte der Beschuldigte die teilweise Anfechtung des Urteils bezüglich der erfolgten Schuldsprüche wegen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. III.1-7 des vorinstanzlichen Urteils) und wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III.9 des vorinstanzlichen Urteils);