die Einziehung zur Vernichtung des beschlagnahmten Schlagringes, des Motoradschlüssels Yamaha und des Schlüssels schwarz. Des Weiteren verfügte die Vorinstanz, die Erteilung der Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (obwohl keine DNA abgenommen wurde) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) (pag. 265 und pag. 549 f., Ziff. IV. f., S. 4 f. des vorinstanzlichen Urteils).