Des Weiteren auferlegte es dem Beschuldigten die anteilsmässigen Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 20‘844.20. Weiter befand die Vorinstanz über die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten und verfügte die Einziehung und Verwertung des Motorrades Kawasaki ZR750F; die Zustellung des deutschen Zulassungsscheines für das Motorrad Kawasaki ZR750F an die Zulassungsbehörde; die Einziehung zur Vernichtung des beschlagnahmten Schlagringes, des Motoradschlüssels Yamaha und des Schlüssels schwarz.