Die Vorinstanz erklärt den Beschuldigten für schuldig 1. der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln, vorsätzlich begangen am 6. September 2016 in Q.________ durch Überschreiten der signalisierten und gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit innerorts mit Motorrad um 128 km/h; 2. des Führens eines Motorrades ohne den erforderlichen Führerausweis, begangen am 6. September 2016 in Q.________; 3. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 6. September 2016 in Q.________;