unter Ausscheidung eines Verfahrenskostenanteils von total CHF 3‘058.20, sich zusammensetzend aus: 25% der Untersuchungskosten: CHF 2‘116.20; 25% der Gebühren des Gerichts vom 11. Januar 2018: CHF 750.00; Zeugengelder: CHF 192.00. Die Vorinstanz spricht den Beschuldigten frei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von 22. August 2015 bis 14. März 2017 in G.________ durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten