Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 428 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin i.V. Hagnauer Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 21.08.2018 (PEN 17 795) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 21. August 2018 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegi- algericht) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein wegen 1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von Ju- ni 2014 bis 21. August 2015, 2. einfacher Körperverletzung, angeblich mehrmals begangen 2.1 am 29. Juli 2016 in Ittigen zum Nachteil von C.________ 2.2 am 23. Februar 2017 in G.________ zum Nachteil von D.________ 3. der Widerrufsverfahren betreffend der Urteile der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. November 2015 und 4. April 2016 (beurteilt mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 11. Juli 2018 (BM 17 41916)) ohne Ausrichtung einer Entschädigung, unter Ausscheidung eines Verfahrenskostenanteils von total CHF 3‘058.20, sich zusammensetzend aus: 25% der Untersuchungskosten: CHF 2‘116.20; 25% der Gebühren des Gerichts vom 11. Janu- ar 2018: CHF 750.00; Zeugengelder: CHF 192.00. Die Vorinstanz spricht den Beschuldigten frei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von 22. August 2015 bis 14. März 2017 in G.________ durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten Die Vorinstanz erklärt den Beschuldigten für schuldig 1. der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln, vorsätzlich begangen am 6. Septem- ber 2016 in Q.________ durch Überschreiten der signalisierten und gesetzlichen Höchstge- schwindigkeit innerorts mit Motorrad um 128 km/h; 2. des Führens eines Motorrades ohne den erforderlichen Führerausweis, begangen am 6. Sep- tember 2016 in Q.________; 3. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 6. Sep- tember 2016 in Q.________; 4. des Führens eines Motorrades ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 16. September 2016 in Q.________; 2 5. des Missbräuchlichen Verwendens von Kontrollschildern, begangen am 6. September 2016 in Q.________; 6. des Nichtbeachtens von polizeilichen Haltezeichen, begangen am 6. September 2016 in Q.________; 7. der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit sowie Führens eines nicht vorschriftsgemäss und nicht betriebssicheren Motorrades, fahrlässig begangen am 6. September 2016 in Q.________; 8. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 6. September 2016 in G.________ durch Erwerb eines Schlagringes ohne Bewilligung; 9. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 22. Au- gust 2015 bis 14. März 2017 in G.________ durch Anbau einer Hanfpflanze, Erwerb und Kon- sum einer unbestimmten Menge Marihuana. Hierfür wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Die Teilstrafe von 18 Monaten schob das Re- gionalgericht Bern-Mittelland bei einer Probezeit von 4 Jahren auf. Weiter verurteil- te es den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 3‘600.00, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. Dezember 2016 und der regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Juli 2018; und zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 600.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung von 6 Tagen. Des Weiteren auferlegte es dem Beschuldigten die an- teilsmässigen Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 20‘844.20. Weiter befand die Vorinstanz über die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten und verfügte die Einziehung und Verwertung des Motorrades Kawasaki ZR750F; die Zustellung des deutschen Zulassungsscheines für das Mo- torrad Kawasaki ZR750F an die Zulassungsbehörde; die Einziehung zur Vernich- tung des beschlagnahmten Schlagringes, des Motoradschlüssels Yamaha und des Schlüssels schwarz. Des Weiteren verfügte die Vorinstanz, die Erteilung der Zu- stimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (obwohl keine DNA abgenom- men wurde) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) (pag. 265 und pag. 549 f., Ziff. IV. f., S. 4 f. des vorinstanzli- chen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 29. August 2018 (postalischer Eingang am 30. August 2018) frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 593). In der ebenfalls form- und fristge- recht erfolgten Berufungserklärung vom 1. November 2018 (pag. 611 ff.) erklärte der Beschuldigte die teilweise Anfechtung des Urteils bezüglich der erfolgten Schuldsprüche wegen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. III.1-7 des vorinstanzlichen Urteils) und wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III.9 des vorinstanzlichen Urteils); bezüglich der Stra- fe (Ziff. 1-3), sowie der damit zusammenhängenden Nebenfolgen (Auferlegung der Verfahrenskosten [Ziff. III.4 des vorinstanzlichen Urteils], Verpflichtung der Rück- zahlung der amtlichen Entschädigung [Ziff. IV des vorinstanzlichen Urteils]); und 3 bezüglich der verfügten Handlungen mit den verfahrensrelevanten Gegenständen (Ziff. V.1-3 des vorinstanzlichen Urteils). Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) meldete am 30. August 2018 frist- und formgerecht ebenfalls die Berufung an (pag. 595). In der form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 17. Ok- tober 2018 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die beschränkte Anfechtung des Urteils bezüglich der Bemessung der Strafe (pag. 610). Mit Verfügung vom 6. November 2018 gewährte die Verfahrensleitung den Parteien die Gelegenheit, Nichteintretensgründe geltend zu machen (pag. 617). Am 20. No- vember 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, keine Nichteintretensgründe zu be- antragen (pag. 620), während der Beschuldigte mit Schreiben vom 26. Novem- ber 2018 ebenfalls mitteilte, keine Nichteintretensgründe geltend zu machen (pag. 622). 3. Anträge der Parteien Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Berufungserklärung vom 17. Oktober 2018 folgende Anträge (pag. 610): Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 1. einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Mo- naten bei einer Probezeit von vier Jahren. 2. einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.00, ausmachend total Fr. 3‘600.00, als Zu- satzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22.12.2016 und 11.07.2018. 3. einer Busse von Fr. 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf sechs Tage festzusetzen. Beweisanträge: Es werden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Ergänzend stellte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. November 2018 den Antrag, den Beweisantrag des Beschuldigten, wonach nochmals ein techni- sches Gutachten eingeholt werden soll, sei abzuweisen (pag. 621). In seiner Berufungserklärung vom 1. November 2018 stellte Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Verteidigung) namens des Beschuldigten folgende An- träge (pag. 612-614): I. A.________, geb. .________, sei freizusprechen 1. vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich vorsätzlich begangen am 06.09.2016 in Q.________ durch Überschreiten der signalisierten und ge- setzlichen Höchstgeschwindigkeit innerorts mit Motorrad um 128 km/h; 2. vom Vorwurf des Führens eines Motorrades ohne den erforderlichen Führerausweis, an- geblich begangen am 06.09.2016 in Q.________; 4 3. vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, an- geblich begangen am 06.09.2016 in Q.________; 4. vom Vorwurf des Führens eines Motorrades ohne Haftpflichtversicherung, angeblich be- gangen am 06.09.2016 in Q.________; 5. vom Vorwurf des missbräuchlichen Verwendens von Kontrollschildern, angeblich began- gen am 06.09.2016 in Q.________; 6. vom Vorwurf des Nichtbeachtens von polizeilichen Haltezeichen, angeblich begangen am 06.09.2016 in Q.________; 7. vom Vorwurf der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit sowie Führen eines nicht vor- schriftsgemässen und nicht betriebssicheren Motorrades, angeblich fahrlässig begangen am 06.09.2016 in Q.________; 8. vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich be- gangen in der Zeit von 22.08.2015 bis 14.03.2017 in G.________ durch Anbau einer Hanfpflanze, Erwerb und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana; unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden, anteilsmässigen erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Ent- schädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfah- ren. II. A.________ (vgt.), sei mit Bezug auf den nicht angefochtenen Schuldspruch (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagessätzen à CHF 60.00, ausma- chend CHF 600.00; 2. zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden, anteilsmässigen Verfahrenskos- ten. III. Das beschlagnahmte Motorrad Kawasaki ZR750F sei samt Schlüssel und Zulassungsschein dem Eigentümer, E.________, auszuhändigen. IV. A.________ (vgt.) sei der Motorradschlüssel Yamaha und ein Schlüssel schwarz auszuhändi- gen. V. A.________ (vgt.) sei eine Entschädigung im Betrag von mindestens CHF 30‘000.00 zuzu- sprechen. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzu- reichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Zudem stellte er noch folgende Beweisanträge Es sei ein technisches Gutachten über die Fahrleistung der beschlagnahmten Kawasaki ZR750F einzuholen, wobei der zu niedrige Reifenfülldruck von 1.3 bar beim Vorderrad zu berücksichtigen ist. (…) 5 Weitere Beweisanträge oder das Einreichen weiterer Beweismittel zu einem späteren Zeit- punkt bleiben ausdrücklich vorbehalten. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO (Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Be- weisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden ausnahmsweise wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollstän- dig waren, oder wenn die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig er- scheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt die Erhebung der erforderli- chen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines technischen Gutachtens über die Fahrleistung der beschlagnahmten Kawasaki ZR750F (pag. 613) wurde mit Beschluss vom 28. November 2018 abgewiesen (pag. 624 f.). Es wird aus- drücklich auf die Begründung darin verwiesen. Mit selbigem Beschluss (pag. 624 f.) wurde von Amtes wegen über den Beschul- digten ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 667-669) und ein Leumundsbericht eingeholt. Da der Beschuldigte jegliche Auskünfte verweigerte, wurde statt eines Leumundsberichts ein Berichtsrapport eingereicht (pag. 658-664), inkl. der amtli- chen Erhebungen der Wohnsitzgemeinde über die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes R.________. Ergän- zend wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2019 ein- vernommen. Am 22. Mai 2019 teilte der Rechtsanwalt des Beschuldigten mit, letzterer habe ihm erklärt, er habe kein Vertrauen mehr zu ihm und wünsche eine andere Verteidigung (pag. 649 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte ihre Stellungnahme fristgerecht ein. Der Beschuldigte holte die Verfügung bei der Post nicht ab und liess sich somit nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wurde das Gesuch um Entlas- sung aus dem amtlichen Mandat abgewiesen (pag. 673 ff.). Vorliegend fehlten konkrete Anhaltspunkte, inwiefern der amtliche Verteidiger seine Aufgabe nicht ernst genommen hätte oder den Beschuldigten nicht hinreichend verteidigt hätte. Zudem waren auch keine Pflichtverletzungen ersichtlich (pag. 675). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2019 beantragte die Verteidi- gung nach der Einvernahme des Beschuldigten, es sei ein Zusatzgutachten einzu- holen betreffend den erwähnten Drosselstift. Es sei festzustellen, ob ein solcher Drosselstift eingebaut worden sei und welche Folgen dies gehabt habe, sowie in- wiefern die Drosselung sich auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt hätte und ob das Motorrad somit die vorgeworfene Geschwindigkeit überhaupt hätte erreichen kön- nen. Die Kammer wies den Beweisantrag ab. Es wird auf die ausführliche Begrün- dung im Protokoll verwiesen (pag. 697 f.). 6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer In Rechtskraft erwachsen sind die nicht angefochtenen Punkte des vorinstanzli- chen Urteils vom 21. August 2018, somit die Einstellungen des Strafverfahrens gemäss Ziff. I.1.-3.; der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (bzgl. Kokain) gemäss Ziff. II.; sowie der Schuld- spruch wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. III.8. Zufolge der teilweisen Anfechtung der erstinstanzlichen Schuldsprüche hat die Kammer die Vorwürfe der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln; das Führen eines Mo- torrades ohne den erforderlichen Führerausweis; die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; das Führen eines Motorrades ohne Haft- pflichtversicherung; das missbräuchliche Verwenden von Kontrollschildern; das Nichtbeachten von polizeilichen Haltezeichen; die Beeinträchtigung der Betriebssi- cherheit; das Führen eines nicht vorschriftsgemäss und nicht betriebssicheren Mo- torrades; sowie der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau einer Hanfpflanze, Erwerb und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, und die Strafzumessung zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der auf die Strafzumessung beschränkten Anschlussberufung der Generalstaats- anwaltschaft (umfasst sämtliche Sanktionen) ist die Kammer betreffend den ausge- sprochenen Sanktionen grundsätzlich nicht an das Verschlechterungsverbot (re- formatio in peius) gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 6.1 Überschreiten der signalisierten und gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit mit Motorrad 6.1.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss ergänzter Anklageschrift vom 21. Dezember 2017 vorgeworfen (pag. 400 f.), die vor seinem Domizil an der F.________ (Strasse) in G.________ stehende Kawasaki ZR750F mit den als gestohlen gemeldeten Kon- trollschildern H.________ bestiegen und in Richtung Q.________ gefahren zu ha- ben. Die Kantonspolizei Bern sei ihm darauf mit einem zivilen Patrouillenwagen ge- folgt. Auf dem Weg nach Q.________ soll der Beschuldigte mit übersetzter Ge- schwindigkeit gefahren sein, so dass die Polizei phasenweise Mühe gehabt haben soll, an ihm dranzubleiben. In Q.________ soll er auf den Platz vor der Gemeinde- verwaltung gefahren sein, wo er das Motorrad gewendet und mit stark überhöhter Geschwindigkeit von bis zu 202 km/h (gemäss Tacho) resp. 178 km/h netto (nach Abzug der gesetzlichen Toleranz) innerorts durch Q.________ bei einer signalisier- ten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und ausserorts wieder in Richtung G.________ bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren sein soll. Aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit habe die Polizei nicht vermocht, zu ihm aufzuschliessen und habe ihn aus den Augen verloren, als er ausgangs 7 Q.________ in Richtung G.________ links in eine Hofzufahrt gefahren sein soll. Gemäss den Angaben des dort wohnhaften Landwirts habe der Motorradfahrer seine Fahrt immer noch zu schnell über den Hof resp. über den Acker (gemäss Ta- cho bis zu 120 km/h resp. bis zu 100 km) fortgesetzt und sei schliesslich in G.________ an die J.________ (Strasse) gefahren, wo er das Motorrad in der Ga- rage von I.________ versteckt haben soll. Der Beschuldigte sei dabei das hohe Ri- siko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern eingegangen. 6.1.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass am 6. September 2016 in Q.________ die betroffene Kawa- saki ZR750F vor dem Domizil des Beschuldigten stand und anschliessend nach und aus Q.________, mit diversen (technischen) Mängeln und den gestohlenen Kontrollschildern, gefahren wurde. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, Eigentümer (pag. 529) und am 6. Septem- ber 2016 der Fahrer der Kawasaki ZR750F gewesen zu sein. Zudem sei die vor- geworfene Geschwindigkeit von 202 km/h mit der betreffenden Kawasaki ZR750F gar nicht erreichbar gewesen. 6.1.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer vor: - der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. November 2016 (pag. 38 ff.); - die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (CD-Rom als Beilage zum Anzeigerapport mit Ton-, Video- und Fotodateien (vgl. pag. 43 f. und 245 ff.); - der Bericht des Unfalltechnischen Dienstes (nachfolgend: UTD-Gutachten) vom 15. Oktober 2016 (pag. 46 ff); - Auszug Facebook mit Einträgen des Beschuldigten (pag. 51); - das verkehrstechnische Gutachten der S.________ AG vom 31. Mai 2018 (pag. 458 ff.) sowie das Zusatzgutachten vom 13. August 2018 (pag. 510 ff.); - die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Sep- tember 2016 (pag. 70 ff.), der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2017 (pag. 18 ff.), der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2018, (pag. 430 ff.), der Fortsetzungsverhandlung vom 20. August 2018 (pag. 528 ff.) und Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2019 (pag. 686-693); - die Aussagen von I.________ (Einvernahme als Auskunftsperson am 16. Sep- tember 2016, pag. 65 ff.), von D.________ (Einvernahme vom 14. März 2017, pag. 68 ff.) und von C.________ (Einvernahme als Privatkläger und Auskunfts- person in der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2018, pag. 424 f.): Für die Zusammenfassung der Beweismittel wird auf die vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen (pag. 556 ff., S. 4 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Folgenden werden hierzu nur noch Ergänzungen und falls nötig, Korrekturen angebracht. 8 6.1.4 Beweiswürdigung der Kammer a) Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. November 2016 (pag. 38 ff.) Gemäss Anzeigerapport herrschten am 6. September 2016 gute Witterungsver- hältnisse («schön, klar, sonnig»). Es gab ein schwaches Verkehrsaufkommen und die Strassen waren trocken und die Sichtverhältnisse gut. Um 8:45 Uhr fiel den zivilen Beamten die Kawasaki ZR750F vor dem Haus des Be- schuldigten auf. Nach Überprüfung der Kontrollschilder, welche als gestohlen ge- meldet waren, beschlossen die Beamten abzuwarten, bis jemand mit dem Motorrad wegfahren würde. Um etwa 8:50 Uhr verliess eine Person mit aufgesetztem Motor- radhelm das Haus des Beschuldigten und fuhr Richtung Q.________ davon. Das Hinterherfahren gestaltete sich aufgrund der stark beschleunigten Geschwindigkeit des Fahrers als schwierig. Als der Abstand geringer wurde, schalteten die Beamten die Matrix «Stopp Polizei» ein. Der Motorradfahrer fuhr weiter Richtung Q.________, wendete beim Gemeindehausplatz, kreuzte den Wagen der zivilen Beamten und fuhr mit enorm überhöhtem Tempo wieder Richtung G.________ zurück. Ausgangs Q.________ bog der Motorradfahrer links in eine Zufahrt zu ei- nem Hof ab. Daraufhin verloren die Beamten den Fahrer aus dem Sichtfeld. Am 8. September 2016 wurde im Domizil des Beschuldigten, in Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft, eine Hausdurchsuchung durchgeführt, nachdem sich der Verdacht aufgrund getätigter Ermittlungen (inkl. Sichtung Facebookprofil) erhärtet hatte, dass der flüchtige Motorradfahrer der Beschuldigte gewesen war. Bei der Durchsuchung fand man neben Zufallsfunden (Schlagring, wenig Betäubungsmit- tel) auch die Motorradkleidung und den schwarz-roten Helm des flüchtigen Fahrers. Zudem habe man Fahrzeugpapiere und diverse Motorradschlüssel sichergestellt, die unter anderem durch Bilder auf Facebook dem Fluchtfahrzeug zugeordnet wer- den konnten. Am selben Tag fand die Polizei das gesuchte Fluchtfahrzeug in einer Garage bei I.________, nicht weit weg vom Domizil des Beschuldigten. Die Vorinstanz würdigte den Rapport als korrekt erhoben, sachlich wiedergegeben und mit Fotos und weiteren Beilagen unterlegt (pag. 561, S. 9 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorin- stanz zur Würdigung des Anzeigerapports an. Insbesondere auffällig ist, dass der Polizeirapport keine Aggravierungen enthält, so auch keine genaue Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit. Zudem decken sich die darin enthaltenen Angaben zu den Geschehnissen mit den weiteren erhobenen Beweismitteln. b) Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten - Tondateien Im Anschluss an die polizeiliche Befragung des Beschuldigten am 8. Septem- ber 2016 wurde ihm das Mobiltelefon zur Auswertung abgenommen. Sein Verteidi- ger teilte der Staatsanwaltschaft am 16. September 2016 mit, dass der Beschuldig- te von einer Siegelung des Mobiltelefons absehe (pag. 42). Die Vorinstanz berück- sichtigte in ihrer Urteilsbegründung aus den über 38 vorhandenen Sprachnachrich- ten zum Tatereignis, deren 13, davon 10 gesprochen vom Beschuldigten und 3 ge- sprochen von Bekannten des Beschuldigten (pag. 558 f. und pag. 562): 9 a. Tondateien mit Sprachnachrichten des Beschuldigten - Tondatei .________ Fahre sie später mit dem Töff runter - Tondatei .________ Bin aufs Moped gestiegen und fahre vorhin so auf der Geraden. Schalt ich in den 4., will Auto überholen. Auf einmal zieht der Bock los, hab ich mich fast halten müssen, dass ich nicht hinten runter flieg, auf einmal im 4. Gang 170 auf einmal 160. - Tondatei .________ Die Bullen sind in G.________. Kommt nicht mehr zu mir. Habe einen silbernen Passat gesehen. Eine halbe Stunde später bin ich nach Q.________ gefahren, guck in den Rück- spiegel und sehe einen silbernen Passat hinter mir. Bei der Gemeinde habe ich umge- dreht und bin mit 200 auf G.________ rauf. Da wo T.________ Eltern wohnen links rein und mit 100 Sachen quer durch den Acker und habe sie abgehängt. - Tondatei .________ Bin vorhin mit etwa 120 in den Hof gefahren und quer hinten durch auf den Kieselweg von einem silbernen Passat mit zwei Schrotern drin weg gefahren. (Ergänzt durch die Kammer) Hast du mich gesehen? Bin ich gut, was? Aus mir wird noch ein Profifahrer. - Tondatei .________ Baby kann dich heute nicht abholen. Bin vorhin gerade durch Q.________ gefahren und sie sind im silbernen Passat hinterher. Hab sie noch abhängen können. Habe meinen Töff versteckt. Habe die Arschlöcher aber abhängen können. Sie wissen nicht, dass ich es war, weil ich mit dem Helm aus dem Haus gegangen bin. - Tondatei .________ Hab sie stehen gesehen. Erst kurz vor Q.________ vor der Gemeinde schau ich in den Rückspiegel und denk mir, das sind tausend Pro Bullen. Bin voll in die Klötze, hab bei der Gemeinde umgedreht und ich schwör dir, bis T.________ rauf hab ich 202 auf dem Tacho gehabt. - Tondatei .________ Q.________ –G.________ ist ein silberner Passat mit zwei Schrotern unterwegs. - Tondatei .________ Bin auf Q.________ gefahren. Mit 202 durch Q.________. - Tondatei .________ 10 In Q.________ um 180 Grad gedreht und Vollgas nach Q.________ rauf mit 202. Kurz in den Rückspiegel geguckt und gesehen, dass sie so ein rotes Schild in der Windschutz- scheibe angemacht haben. Irgendwie Polizei blablabla. - Tondatei .________ Ich bleib doch nicht stehen wenn die Bullen Stop Polizei machen. Was bilden sich die Spackos ein. b. Tondateien mit Aussagen von Bekannten des Beschuldigten Tondatei .________ Weil dann hätt ich sie dir nämlich nicht verkauft, weil so hab ich ja kein Spass mehr und ehhm, der Luftfilter ausblasen. Tondatei .________ Nein habe dich nicht gesehen aber mein Papi hat dich gesehen und hat mich gefragt, ob du das gewesen bist. Hab ihm gesagt, das kann schon sein. Du warst heute ja mit dem Töff unterwegs. Zusätzlich zu diesen durch die Vorinstanz bereits berücksichtigten Tondateien und der oben erwähnten Ergänzung müssen noch folgende Sprachnachrichten ange- fügt werden: Sprachnachrichten des Beschuldigten: - Tondatei .________ Zum tanken (…) und laufen tue ich nicht da oben runter und ÖV schwarzfahren auch nicht mehr. - Tondatei .________ Ich fahre dich mit dem Töff wieder runter. - Tondatei .________ Er dreht wieder bis maximum 12‘000. - Tondatei .________ Ist ein Dauerfilter drinnen (…) den muss man immer wieder mal ausblasen (…) Im fünften Gang gerade mal so 150, 160 (…) heute wo ich gefahren bin (…) hatte 160 im dritten Gang (…) die zieht jetzt. - Tondatei .________ Aber in dem Fall lag‘s wirklich nur am Luftfilter, weil der zieht jetzt wie Sau, das ist abartig. - Tondatei .________ 11 Ja, Bro (…) hab ihn jetzt mal beim Nachbarn erstmal bis heute in die Garage (…) heute Abend stelle ich sie in das Gartenhäuschen rein (…) mache die Nummern weg, alles (…) und dann decke ich sie ab. - Tondatei .________ fahr ich so halb Stunde später auf Q.________ (…) auf den Hof der Gemeinde, Voll- bremsung, umgekehrt, Vollgas hinauf, bei euch musste ich von 202 runterbremsen, bin nur froh gewesen, dass dein Papa nicht gerade um die Ecke kam sonst wäre ich volle Backe rein du, dann den Kiesweg hinten runter bei euch mit 100 etwa. - Tondatei .________ Richtung U.________ oder wie das heisst, und dann quer durch den Wald. Mein Töff sieht aus, jetzt darf ich wieder 3 Stunden putzen. - Tondatei .________ Töff steht jetzt beim I.________ in der Garage, bin sehr komischen Weg gefahren, so quer durch den Wald, darf ich wieder 20 Stunden Töff putzen. - Tondatei .________ Bin auf Q.________ gefahren, den I.________ holen (…) da wo ich ab bin, da bei T.________ Eltern den Kiesweg runter (…) nur ich war ja dann schon weit weg, im Wald irgendwo quer durchgefahren (…) als ich von I.________ vorhin zurückkam, bin ich gerade unten durch die Gartentür und habe mich noch hinter K.________‘s Auto versteckt (…) hab mich noch ein bisschen versteckt (…) die suchen mich jetzt, die denken ich bin nicht zuhause, weil der Töff nicht da steht (…) kann gut möglich sein, dass es mich mal in V.________ irgendwann mal geblitzt hat. - Tondatei .________ Bin auf Q.________ (…) mit Vollgas ab mit 200, ich glaub so schnell bin ich mit dem Töff noch nie gefahren wie heute, ab durch Landstrasse (…) quer durch den Wald gefahren, jetzt ist mein Töff woanders in der Garage. - Tondatei .________ (…) durch V.________ bin ich recht zügig immer gefahren. Es könnte sein, dass die mich dort mal geblitzt haben und deswegen jetzt wo ich abgehauen bin (…) hock mich gleich mal ins Poschi, fahr mal runter auf Q.________, guck ob sie noch ir- gendwo stehen, dann steig ich aus und dann lauf ich voll provokant an ihnen vorbei und wenn sie mich fragen, wo hab ich mein Töff, sag ich, hätt ich ein Töff, würd ich nicht ÖV fahren. Sprachnachrichten von Bekannten des Beschuldigten: - Tondatei .________ Sonst kannst du den Töff in meine Garage stellen für eine Weile. Danke für die Info. 12 - Tondatei .________ Scho gli machts a dire Tür ding dong, da ist die Polizei….(Kinder weinen im Hinter- grund) Wenn de bi mine Eltere da düregfahre bisch, wo bisch denn de düregfahre bis hei? Gemäss den korrekten Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschuldigte nie bestritten, der Urheber der Sprachnachrichten zu sein (pag 561). Indessen erklärte er, es seien aber Nachrichten/Informationen ohne Bezug zur Realität, gewisser- massen Phantasietexte, frei erfunden. Der Beschuldigte hatte in den Einvernahmen auf Vorhalt der Tondateien immer wieder erklärt, er habe dies nur aus «Wichtigtue- rei», «zum Schutz von Anderen» und zur «Verwirrung der Behörden» gemacht (pag. 434 Z. 10-12; pag. 530). Auch sein Verteidiger brachte in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vor, dies sei eine reine Wichtigtuerei und ein cleveres Ab- lenkungsmanöver (vom eigentlichen Fahrer) gewesen (pag. 533). In der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Aussage, er habe diese Sprachnachrichten nur zum Schutz des effektiven Fahrers gemacht (pag. 690 Z. 10, pag. 692 Z. 1 ff.). Zudem erklärte er nun, von Anfang an gewusst zu haben, wer der Fahrer gewesen sei (pag. 690 Z. 24, pag. 691 Z. 39). Von Ablenkungsmanöver kann aber vorliegend, in Übereinstimmung mit der ersten Instanz keineswegs gesprochen werden. Denn die Sprachnachrichten des Be- schuldigten sind teilweise absolut deckungsgleich mit den Schilderungen der Kan- tonspolizei in ihrem Anzeigerapport und mit weiteren Beweiserhebungen. So er- zählte der Beschuldigte die exakt gleiche Route, dieselben Manöver des Motorrad- fahrers, erwähnte auch die vom Fahrer ignorierte Matrix der Polizei, die Fahrge- schwindigkeit und die Tatsache, dass der Fahrer das Haus bereits mit dem Helm aufgesetzt verliess. Er erwähnte im Weiteren auch den Ort, wo das Motorrad ver- steckt worden ist und später gefunden wurde, nämlich am Domizil von I.________. Niemand ausser dem Fahrer selbst hätte den Vorfall derart detailreich schildern können. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, der Töff sei weg gewesen als er aufgestanden sei und er habe wissen wollen, wer mit ihm wegge- fahren sei, so habe er den Namen erfahren (pag. 690 Z. 24ff.). Der Fahrer sei dann auch zu ihm zurückgekommen und habe ihm alles ganz genau erzählt (pag. 690 Z. 12 f. und Z. 25 ff.) und er selbst habe dann den Töff zu I.________ gebracht, nicht der eigentliche Fahrer. Diese Aussagen muten noch unglaubwürdiger an. Nebst der zeitlichen Unmöglichkeit, erscheint eine so detailreiche Schilderung der Ereignisse (Helm auf dem Kopf beim Verlassen des Hauses, genaue Streckenbe- schreibung, Abbiegen, Waldstück etc.) in so kurzer Zeit und in der Hektik, die ge- herrscht haben muss, völlig realitätsfremd. Selbst der Beschuldigte musste zuge- ben, dass er durcheinander gewesen sei (pag. 692 Z. 6). Wie bereits erwähnt gilt es zu beachten, dass die Sprachnachrichten ab 09:35 Uhr versendet wurden und zwar im Sekundentakt, also nur etwa 45 Minuten nach Be- ginn der Fahrt (vgl. Anzeigerapport mit Abfahrt 08:50 Uhr gemäss pag. 40 und pag. 253). Berücksichtigt man die Fahrzeit selbst, das Verstecken des Motorrades, die Zeit zur Rückkehr ins Haus und die Zeit, die eine Drittperson hätte aufwenden müssen, um all dies dem Beschuldigten so detailgetreu zu schildern, damit dieser 13 dann insgesamt über 38 Sprachnachrichten versenden kann, erscheint die Aussa- ge des Beschuldigten faktisch unmöglich, auch wenn das Motorrad erst später ver- steckt worden sei, wie es der Beschuldigte nun geltend macht. Schliesslich ist auch die Abfolge der Sprachnachrichten zu beachten, denn auch diese deutet ganz klar darauf hin, dass nicht nur er sich selbst als Fahrer bezeich- net, sondern auch die Empfänger der Sprachnachrichten ihn als solchen wahrge- nommen haben. So sendete der Beschuldigte die Tondatei .________ an L.________, genannt «T.________», mit dem deutlichen Hinweis, er sei schon bald ein Profifahrer und ob sie ihn gesehen habe. In der nächst folgenden Tondatei .________ antwortet eine Frau (im Hintergrund hört man Kinder), sie habe ihn nicht gesehen, aber ihr Vater und der habe sie bereits gefragt, ob er (der angesprochene = Beschuldigter) denn mit dem Töff unterwegs war. Auf Vorhalt dieser Tondatei bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte dann auch, dass es sich bei der weiblichen Person um L.________ handelt (pag. 32 Z. 496). Von L.________ kommen kurz später weitere Tondateien. In der Tondatei .________ stellt sie ihm dann auch die Frage, wo er denn genau durchgefahren sei, nachdem er bei ihren Eltern durchgefahren sei. Der Beschuldigte erklärt, er sei Richtung U.________, quer durch den Wald gefahren und sein Töff sehe ja aus (vgl. oben Tondatei .________ Dass die Eltern von L.________ genau auf diesem Hof wohnen, auf welchem der Motorradfahrer durchgefahren war, bestätigte der Beschuldigte schliesslich nach Vorhalt der Karte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Januar 2018 (pag. 433 Z. 17-25). Dies wurde zudem durch Abfrage in «sea- rch.ch» durch die erste Instanz bestätigt (pag. 562, S. 10 der vorinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Auch der Hinweis auf die genaue Geschwindigkeit in den diversen Tondateien weist darauf hin, dass der Beschuldigte selbst gefahren war. Denn die Kawasaki ZR750F verfügt über einen digitalen Tachometer, welcher eine genaue Nennung der Geschwindigkeit, wie etwa die 202 km/h, ermöglicht (pag. 51). In Übereinstim- mung mit der Würdigung durch die erste Instanz, kann dies nur der Täter selbst wissen. Ein Unbeteiligter hätte kaum eine exakte Geschwindigkeit angegeben, sondern eher eine Angabe im Zehnerbereich, wie etwa 200 km/h (pag. 562, S. 10 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Es kann somit festgehalten werden, dass die Auswertung all dieser Tondateien, ein klares Bild darüber abgibt, wie, wo und durch wen die Fahrt mit dem Motorrad be- gangen wurde. Der Beschuldigte belastet sich selbst dabei auch noch bezüglich früherer Fahrten mit dem Motorrad, sowie bezüglich des Versteckens des Motorra- des und der Absicht die gestohlenen Kontrollschilder zu entfernen. Zudem befinden sich in den Sprachnachrichten viel mehr Details als nötig wäre, um jemanden zu schützen. Äusserungen wie «dann werd‘ ich Profifahrer» hätten nicht preisgegeben werden müssen, um jemanden zu decken. c) Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten – Video- und Fotodatei- endateien Neben den Tondateien weist die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 245 ff.) noch weitere belastende Dateien auf: Videodatei .________ 14 Das Video vom 2. September 2016 (4 Tage vor dem Delikt) zeigt den Beschuldig- ten in Motorrad-Bekleidung, inklusive dem schwarzroten Helm des Täters, mit der Kawasaki ZR750F (und deren digitalen Tacho), den gestohlenen Kontrollschildern ( H.________) und den auffälligen Schlüsselanhängern. Das Video wurde an ei- nem unbekannten Standort aufgenommen. Zudem wurde das Video am selben Tag via Whatsapp weitergesendet (.________). Der Beschuldigte nennt darin die Kawasaki «dein Ex-Maschinlein» und sagt zudem, dass sie über 8‘000 (Umdre- hungen) gehen könne. Fotoausdrucke der Videodatei wurden dem Beschuldigten bei der Berufungsver- handlung vom 13. Juni 2019 vorgelegt und zudem wurde den Parteien die Video- datei abgespielt (pag. 691 Z. 4 ff. und pag. 694-696). Der Beschuldigte entgegnete auf das Abspielen der Videodatei, dass dies auf ei- nem Privatgelände aufgenommen worden sei und er sich somit nicht strafbar ge- macht habe. Es sei dabei um die 8‘000 Umdrehungen gegangen (pag. 691 Z. 16- 17). Betreffend dem Helm auf dem vorgehaltenen Ausdruck erklärte der Beschul- digte, es sei nicht der gleiche Helm wie derjenige des Fahrers, da die Grösse un- terschiedlich sei, seiner sei ein L, der andere sei ein XL (pag. 691 Z. 6 ff.). Schliesslich konnte er auch keine Aussagen zu den Nummernschildern machen. Er wisse nicht, wie die auf den Töff gekommen seien (pag. 691 Z. 19f.). Da mehrere Fotodateien zudem die Kawasaki ZR750F mit dem schwarzroten Helm des Täters an verschiedenen Standorten (nicht vor dem Domizil des Beschuldig- ten) zeigen, so .________; .________ und .________, ist klar davon auszugehen, dass die Kawasaki ZR750F und der schwarzrote Helm schon vor dem 6. Septem- ber 2016 im Besitz des Beschuldigten waren. Sie widersprechen ganz klar den Aussagen des Beschuldigten, wonach ihm der Helm nicht passe und dass er, seit seinem Fahrausweisentzug in Deutschland, kein Motorrad mehr gefahren sei (pag. 26 f. Z. 278-284; pag. 80 f. Z. 278-284, pag. 689 Z. 9 ff.). d) Berichtsrapport des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern vom 15.10.2016 (pag. 46 ff.) Am Tag der Hausdurchsuchung, dem 8. September 2016, wurde die Kawasaki ZR750F wie bereits erwähnt nicht weit weg vom Domizil des Beschuldigten in der Garage von I.________ sichergestellt (vgl. pag. 41). Zwecks Abklärung der Be- triebssicherheit wurde die Kawasaki ZR750F durch den Unfalltechnischen Dienst (UTD) der Kantonspolizei Bern am 16. September 2016 untersucht. Der UTD stellte fest, dass die Kawasaki sich in einem «gebrauchten und mässig gewarteten Zustand» befand (pag. 46). Der Motor und die Bremsanlagen haben (ohne ersichtliche Probleme) funktioniert, wobei die leicht eingelaufenen Brems- scheiben und die (zu kalte) Bremsflüssigkeit demnächst ersetzt hätten werden müssen (pag. 47). Zudem sei der Reifenfülldruck des vorderen Reifens ungenügend und dessen glat- tes Reifenprofil unter dem Sollmass von 1.6mm (pag. 47). Der zu niedrige Reifen- fülldruck und die glatte Lauffläche des Vorderradpneus würden das Brems- und Fahrverhalten beeinträchtigen (pag. 47). 15 Die für die Kawasaki typenfremde Lampenmaske weise ein «etliches Kabelgewirr» auf, welches nicht isoliert sei. Die Lampenmaske sei unzulässigerweise nur mit Ka- belbindern an den Standrohren befestigt gewesen. Die hinteren Blinker seien de- fekt, während die vorderen Blinker nicht montiert gewesen wären (pag. 47 f.). Wei- ter seien die Spiegel lose und ein Serviceheft sei nicht auffindbar gewesen (pag. 48). Abschliessend hielt der UTD fest, dass die Kawasaki ZR750F nicht den Vorschriften entspreche und nicht betriebssicher sei (pag. 48). e) Verkehrstechnisches Gutachten vom 31.5.2018 (pag. 457 ff.) und Zusatz- gutachten vom 13.8.2018 (pag. 510 ff.) Auf Antrag der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Januar 2018 wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die die Fahrleis- tung der Kawasaki ZR750F am 6. September 2016 unter der Berücksichtigung des (zu niedrigen) Reifendrucks und der konkreten Verhältnisse der Tatstrecke abzu- klären (pag. 439). Zusätzlich solle die Frage beantwortet werden, welche maximale Geschwindigkeit mit der Kawasaki ZR750F bei der Tatfahrt erreicht werden konnte, und an welcher Stelle der Strecke die maximale Geschwindigkeit erreicht worden ist (pag. 446 ff.). Das Gutachten kam zum Schluss, dass die Kawasaki ZR750F auf der Tatstrecke eine maximale Geschwindigkeit von etwa 195 km/h erreiche (pag. 459 und pag. 464). Durch die geänderte Reifendimension (pag. 47) und die gesetzlich vor- geschriebene Abweichung der Tachoanzeige würde der Tacho der Kawasaki die Geschwindigkeit von 195 km/h mit 202 km/h anzeigen (pag. 459). Die im Berichtsrapport der UTD beschriebenen Mängel hätten nur einen minimalen Einfluss auf die Fahrt gehabt: Während beim Beschleunigen keine Nachteile zu spüren gewesen seien, hätte sich das Bremsen «leicht schwammiger» anfühlen müssten (pag. 459). Anhand von Berechnungen und einer Simulation unter Berücksichtigung der örtli- chen Verhältnisse stellte die S.________ AG fest, dass die Höchstgeschwindigkeit von 195 km/h (bzw. gemäss Tachoanzeige 202 km/h) nach 318 m, auf der Höhe Liegenschaft .________, rund 105 m vor der Anzeigetafel «Ende Höchstgeschwin- digkeit 50 km/h» erreicht worden sei (pag. 465). Im Zusatzgutachten vom 13. August 2018 bestätigte die S.________ AG ihre bis- herigen Ergebnisse und hielt fest, dass der momentane Zustand der Kawasaki ZR750F sich durch die lange Sicherstellung (etwa zwei Jahre) verschlechtert habe. Die Batterie des Motorrads sei derart stark entladen, dass der Motor nicht mehr hätte anspringen können (pag. 513). Eine kurze Probefahrt in den Räumlichkeiten der S.________ AG hätte keine verlässlichen Aussagen zur Motorleistung der Ka- wasaki ZR750F erbracht. Es hätte dafür Beschleunigungsversuche auf einer abge- sperrten Teststrecke gebraucht, diese wurden aber nicht in Auftrag gegeben (pag. 513). Gemäss der S.________ AG hätte jedoch der Polizei spätestens bei der Untersuchung durch den UTD am 8. September 2018 einen (bedeutenden) technischen Schaden am Motor der Kawasaki auffallen müssen, wenn ein solcher 16 bei der Fahrt vom 6. September 2019 bestanden hätte (pag. 513). Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Gemäss der Vorinstanz sei gewürdigt worden, dass die Angaben des Gutachtens nicht auf eine «eigentliche Rekonstruktion der Fahrt» beruhen würden und es auch durchaus möglich gewesen wäre, dass die S.________ AG hätte versuchen kön- nen, eine Probefahrt mit der Kawasaki durchzuführen oder zumindest beim Gericht hätte nachfragen können, ob dies gewünscht gewesen wäre (pag. 567). Nichtsdes- totrotz hätten keine (gravierenden) Schäden am Motor der Kawasaki bestanden, da weder die S.________ AG noch der UTD solche bemerkt hätten (pag. 567). Die Vorinstanz stellte denn auf die Gutachten der S.________ AG ab, insbesonde- re weil der Beschuldigte erstmals bei der Fortsetzungsverhandlung vom 20. Au- gust 2018 von einem allfälligen Schaden am Motor gesprochen habe (pag. 567). Gemäss dem Beschuldigten habe der Motor der Kawasaki auf höchstens 8‘000 U/min (statt 14‘000 U/min.) hochgedreht werden können (pag. 529). Die S.________ AG verwendete für die Berechnungen im Gutachten eine Motorleis- tung der Kawasaki von 10‘000 U/min. (pag. 463 und pag. 567). Den Ausführungen der Vorinstanz kann vorliegend durchaus gefolgt werden. Durch die diversen Tondateien hat der Beschuldigte selbst seine Aussage bezüglich Mo- tordrehleistung widerlegt. So erklärte er am 1. September 2016, die Kawasaki er- reiche wieder bis max. 12‘000 Umdrehungen pro Minute (Tondatei .________) und in mehreren weiteren Tondateien gibt er auch gleich die Erklärung hierzu: Es habe nur an den Luftfiltern gelegen, diese hätten mal ausgeblasen werden müssen; nun ziehe sie wieder abartig (Tondatei .________; Tondatei .________; Tondatei .________). Auf Vorhalt der Tondateien in der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigten denn auch die 12‘000 Umdrehungen, erklärte jedoch, er habe nach der Reparatur die Drosselung rein gemacht, so dass das Motorrad nicht mehr auf 100% gekommen sei (pag. 689 Z. 25-29). Von einer Drosselung, resp. einem Drosselstift war vor der Berufungsverhandlung nie die Rede. Es ist auffällig, wie der Beschuldigte bei jeder neuen Verhandlung ei- ne andere Erklärung für die reduzierte Fahrleistung des Motorrades einbringen will. Der Einbau eines Drosselstiftes hätte indessen nur Sinn gemacht, um die Fahrleis- tung des Motorrades auf eine tiefere Ausweiskategorie zu drosseln. Die Tatsache, dass anlässlich der Tatfahrt bis zu 202 km/h erreicht wurden, deuten jedoch klar darauf hin, dass weder ein grosser technischer Mangel am Motor der Kawasaki be- stand, noch ein Drosselstift je eingebaut worden war. f) Aussagen von I.________ und D.________ Betreffend Zusammenfassung und Würdigung der Aussagen von I.________ und von D.________ kann vollumfänglich auf die Urteilsbegründung der ersten Instanz verwiesen werden (pag. 567 ff.). Wie diese nämlich zurecht festgehalten hat, konn- ten von beiden Auskunftspersonen keine relevanten Aussagen zu den umstrittenen Tatgeschehnissen erhoben werden. g) Aussagen von C.________ 17 Die Aussagen von C.________ in der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2018 als Privatkläger und Auskunftsperson sind insoweit relevant, als er von sich aus erzähl- te, den Beschuldigten mehrmals auf seinem «Töff» gesehen zu haben (pag. 426 Z. 4-11). Eine Tatsache, die der Beschuldigte im ganzen Verfahren stets bestritt, wurde ihm doch der Führerausweis schon seit langer Zeit in Deutschland entzogen (pag. 76 Z. 269-273). h) Aussagen des Beschuldigten Wie bereits erwähnt bestritt der Beschuldigte seit der ersten polizeilichen Befra- gung vom 8. September 2018 sowohl der Fahrer am 6. September 2016 als auch Eigentümer der Kawasaki gewesen zu sein (pag. 72, Z. 40 und Z. 47). Er erklärte, dass am Morgen vom 6. September 2016 nebst ihm, seiner Lebenspartnerin und deren Hunde sich nur ein Kollege im Haus befunden bzw. übernachtet habe (pag. 72, Z. 55-62). Zur sichergestellten Motorradausrüstung gab er an, diese gehöre M.________. Letzterer habe die Ausrüstung bei ihm liegen gelassen, weil er zu betrunken gewe- sen sei, um noch nach Hause zu fahren (pag. 73, Z. 87-89). Das Motorrad habe er später abgeholt (pag. 73, Z. 92). Die sichergestellten Zulassungspapiere der Kawasaki und der Schlüssel hätte wie- derum E.________ liegen gelassen, als er das Motorrad vor 1 ½ Wochen abgeholt habe. Der Töff sei weg, nur die Papiere seien noch da (pag. 73, Z. 125-123). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 14. März 2017 bestätig- te der Beschuldigte zunächst seine Aussagen bei der Polizei. Er erklärte dann aber auf Vorhalt, man habe das Motorrad bei I.________ gefunden und das Motorrad gehöre E.________, der es ihm zum reparieren und tunen gebracht habe (pag. 25 Z. 211-219). Er habe das Motorrad zu I.________ gebracht, weil sich bei ihm im Gartenhaus immer wieder eine Katze drauf gesetzt hätte (pag. 25 Z. 229-231). Auf entsprechende Frage hin erklärte er dann, das Motorrad hätte im Zustand vom 6. September 2018 nicht gefahren werden dürfen, weil die Reifen abgefahren ge- wesen seien und die Blinker noch gefehlt hätten (pag. 262, Z. 245). Das Motorrad sei mit einem deutschen Kontrollschild gekommen, danach habe Herr C.________ ein anderes Kontrollschild montiert (pag. 26 Z. 250-261). Von einem angeblichen Diebstahl der Kontrollschilder wisse er nichts. Bezüglich Fahrt und Kleider blieb der Beschuldigte bei seinen bereits gemachten Aussagen. Nun will er aber gesehen haben, dass aus einem silbernen Passat aus, ein Foto von der Kawasaki gemacht worden sei (pag. 28, Z. 340-347). Am Morgen des 6. Septembers seien etwa vier Personen noch bei ihm gewesen, die da übernachtet hätten (pag. 28, Z. 355 f.). Er habe erst im Nachhinein erfahren, wer am 6. September 2016 mit der Kawasaki gefahren sei (pag. 29, Z. 373). Die Staatsanwaltschaft konfrontierte den Beschuldigten anschliessend mit den Tondateien (pag. 29 ff.), welche nach der Auswertung des Mobiltelefons des Be- schuldigten gefunden wurden. Er bestätigte, selbst gesprochen zu haben resp. z.B. mit L.________ gesprochen zu haben (pag. 32 Z. 496). Zum Inhalt der Tondateien erklärte er jedoch, dies aus Wichtigtuerei (pag. 31 Z. 464) und zum Schutz der Per- son, die gefahren sei, gemacht zu haben (z.B. pag. 32 Z. 479). 18 In der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2018 erklärte der Beschuldigte, ca. 3-5 Personen hätten bei ihm übernachtet. Erst nachdem er aufgestanden sei, habe er bemerkt, dass die Kawasaki weg gewesen sei. Den Polizisten habe er vom Garten aus zugewinkt (pag. 433 f. Z. 46-2). Er habe nun auch zwischenzeitlich erfahren, wer gefahren sein soll (pag. 434 Z. 3). Er wolle keine Namen nennen, aus Angst vor Repressalien. Auf Vorhalt einer Tondatei erklärte der Beschuldigte, er habe sich über die Polizei lächerlich gemacht. Zudem sei es gar nicht möglich, diese Ge- schwindigkeit zu fahren, sein Anwalt werde ein Gutachten beantragen (pag. 434 Z. 11-15). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 20. August 2018 erklärte der Be- schuldigte zum Verkehrstechnischen Gutachten der S.________ AG, wenn die Kawasaki angelassen worden wäre, hätte man festgestellt, dass aufgrund des de- fekten Luftfilters nur maximal 8‘000 Umdrehungen möglich gewesen wären. Zudem hätte der Gutachter die falschen Eckdaten benutzt (pag. 529). Er selbst sei an je- nem Tag nicht gefahren, sondern jemand aus der Gruppe, die bei ihm übernachtet habe. Er sei vor dem Haus gestanden und habe kaffeetrinkend den Polizisten zu- gewunken. Die Sprachnachrichten seien nur zum Schutz gemacht worden (pag. 530). In der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2019 blieb der Beschuldigte bei der Aussage, dass er am 6. September 2016 nicht gefahren sei. Er sei in der Schweiz bisher noch nie auf einer öffentlichen Strasse mit einem Motorrad gefahren (pag. 688 Z. 31 f.). Auf Vorhalt entsprechender Tondateien erklärte der Beschuldig- te, diese würden nicht darauf schliessen, dass er selbst gefahren sei (pag. 689 Z. 9 ff.). An jenem Morgen sei das Motorrad bereits weg gewesen, als er runterge- kommen sei (pag. 690 Z. 24 ff.). Er habe dann sofort erfahren, wer gefahren sei. Der Fahrer habe ihm dann alles erzählt und dann habe er persönlich das Motorrad zu I.________ gebracht. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr, nur dass es zuerst im Gartenhäuschen gestanden sei. Auf Vorhalt diverser Sprachnachrichten mit Angabe der Strecke, Geschwindigkeit und Zustand des Motorrades, wollte der Beschuldigte keine Aussagen machen (pag. 691 Z. 1). Er erklärte dann, er sei massiv von der Gruppierung unter Druck gesetzt worden und wolle nicht, dass ihm dasselbe wie in W.________ passiere. Er brauche Polizeischutz, wenn er Aussa- gen machen solle, denn es handle sich bei der Gruppierung um die X.________ (pag. 692 Z. 12-37). Er habe mit ihnen abgemacht, dass er die Strafe auf sich nehme. Dies sei aber ein Blödsinn in seinen Augen, deshalb sei er nun doch hier, denn er sei ja nicht gefahren (pag. 692 Z. 26 und Z. 44 ff.). Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, weist das vom Beschuldigten geschilderte kur- ze und an sich unverfängliche Rahmengeschehen Widersprüche auf (pag. 573, S. 21 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): So ist auffällig, dass der Beschuldigte sich während der Untersuchung und bis zur Berufungsverhandlung in unzählige Widersprüche verzettelte. In der allerersten Be- fragung erklärte er noch, das Motorrad sei bereits abgeholt worden (pag. 73 Z. 117 und Z. 123). Erst nach Vorhalt des Motorradfundes in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft brachte er eine Version mit im Garten stehend und der Polizei 19 winkend etc. vor. Doch auch diese Erklärung ist in sich widersprüchlich, will doch der Beschuldigte einerseits gesehen haben, wie die Polizei ein Foto vom Motorrad gemacht und sich dann weiter oben positioniert habe, dann jedoch nicht mitge- kommen haben, wer mit dem Motorrad abgefahren sei (pag. 29 Z. 373), um schliesslich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Januar 2018 zu er- klären, er sei erst aufgestanden, nachdem das Motorrad weg gewesen sei (pag. 433 f. Z. 47 f.), was er dann in der Berufungsverhandlung wiederholte. Bei diesem Ablauf hätte er jedoch das Fotografieren des Motorrades und das Warten der Polizei weiter oben gar nicht bemerken können. Auch betreffend Winken sind die Aussagen unkonstant: war es zuerst vor der Fahrt, dann doch erst nach der angeblichen Fahrt. Die Erklärung in der Berufungsverhandlung, er habe den Poli- zisten erst zugewunken, als diese den Fahrer gesucht haben, und völlig mit über- rissener Geschwindigkeit bei ihm vorbeigefahren seien, ist ebenfalls in sich wider- sprüchlich. Wären die Polizisten so schnell gefahren, wäre ein Winken völlig unsin- nig gewesen, denn sie hätten es nicht sehen können. Zudem hätte die Polizei ganz sicher angehalten und gleich eine Hausdurchsuchung bei ihm vorgenommen, hät- ten sie ihn im Garten erblickt. Schliesslich überzeugen die Erklärungen zu den diversen Tondateien, aber auch zur Ausrüstung und den übrigen Foto- und Videodateien in keiner Art und Weise. Vielmehr widerspiegeln sie die Haltung des Beschuldigten gegenüber Behörden und zeugen von einer grossen Uneinsichtigkeit. Der Versuch in der Berufungsverhandlung, die Tondateien als ein Ablenkungs- manöver hinzustellen, weil er Angst vor einer berüchtigten Y.________-Gruppe ha- be, sind ebenfalls in keiner Art und Weise überzeugend. Der Hinweis auf die Eska- lation Mitte Mai 2019 in W.________ zwischen den X.________ und den Z.________, zeugt höchstens von einer guten Informationsbeschaffung aus den Medien, ist aber auf den vorliegenden Fall wohl nicht ansatzweise heranzuziehen. Denn weder die Polizei, noch seine damalige Lebenspartnerin D.________ hatten je Hinweise auf die .________-Gang X.________ genannt. Hätten jedoch Mitglie- der der X.________ bei dem Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin übernach- tet, so wäre der Polizei sicherlich eine grössere Anzahl an Motorräder aufgefallen und nicht nur ein einziges. Zudem erscheint es höchst fragwürdig, dass ein Mitglied der X.________ mit einem nicht funktionsfähigen Motorrad und mit fremdem Helm und Kleidung losgefahren wäre. Schliesslich überzeugt die Erklärung des Beschul- digten, er habe mit der Gruppierung abgemacht, die Strafe auf sich zu nehmen (pag. 692 Z. 26) in Anbetracht der erfolgten Berufung auch nicht. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass all diese Widersprüche klar auf eine er- fundene Erzählung hinweisen, die nicht mehr schlüssig rekonstruiert werden kann (pag. 574, S. 22 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Das einzige konstan- te Element in allen Aussagen ist diejenige, dass der Beschuldigte nicht selbst ge- fahren sein will. Die Beweismittel geben aber ganz klar ein anderes Bild ab und wi- derlegen jegliche Aussagen des Beschuldigten hierzu. i) Fazit Die Kammer erachtet somit in Übereinstimmung mit der ersten Instanz als erstellt: 20 - dass der Beschuldigte am 6. September 2016 mit dem Motorrad Kawasaki von G.________ nach Q.________ und zurück gefahren ist, verfolgt durch die Poli- zei, - dass die in den Sprachnachrichten (Tondateien) genannte Geschwindigkeit von 202 km/h auf der erwähnten Strecke mit dem beschlagnahmten Motorrad Ka- wasaki ZR750F nach Tacho erreichbar war, wobei es effektiv 195 km/h waren, - dass diese Maximalgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des Abbiegemanö- vers bei .________ (Hofeinfahrt N.________) nach 318 Metern erreicht worden ist, rund 105 m vor dem Signal «Ende 50» innerorts erreicht wurde und somit auf einer Strecke auf welcher sich Fussgängerstreifen, Häuser und Bushalte- stellen befinden. Nicht erstellt erachtet das Gericht eine im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG relevante Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Ausserortstrecke. Die gesamte Strecke vom Startpunkt bei der Gemeindeverwaltung bis zum .________ misst 540 Meter. Somit verblieben nach Erreichen des Maximaltempos nach 318 Meter noch 222 Meter. Ab dem Signal «Ende 50» (ausserorts) standen demnach noch 117 Me- ter zur Verfügung (222 – 105). Es lässt sich nicht sicher nachweisen, dass die Ge- schwindigkeit auf dieser Reststrecke noch mindestens 140 km/h betrug bzw. dass der Beschuldigte auch ausserorts für die Annahme einer qualifiziert groben Ge- schwindigkeitsüberschreitung vorausgesetzte Geschwindigkeit erreicht hat. Die weitere Fluchtfahrt über einen Acker bzw. einen Kieselweg auf dem Grunds- tück des Landwirts N.________ kann, dies unter Vorwegnahme rechtlicher Überle- gungen, nicht unter die Bestimmungen des SVG subsumiert werden. 6.2 Führen eines Motorrades ohne den erforderlichen Führerausweis Der Beschuldigte gab sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 8. Septem- ber 2016, wie auch bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 14. März 2017 an, dass ihm der Fahrausweis bereits in Deutschland wegen zu schnellen Fahrens entzogen wurde und er seither keinen Fahrausweis mehr habe (pag. 27 Z. 287- 303). Bei der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2018 und der Fortsetzungsver- handlung vom 20. August 2018 bestritt der Beschuldigte immer noch, die Kawasaki am 6. September 2016 gefahren zu haben, weil es jemand anderes gewesen sei (pag. 433 f. Z. 8, 46-6; pag. 529). In der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2019 äusserte der Beschuldigte, dass er noch nie in der Schweiz auf öffentlichem Boden gefahren sei. Wie schon die Vorinstanz und auch unter vorheriger Ziffer 6.1.4 festgestellt, wider- sprechen mehrere Tondateien den Aussagen des Beschuldigten. Schliesslich zei- gen auch mehrere Fotodateien und insbesondere die Videodatei vom 2. Septem- ber 2016, dass der Beschuldigte (zumindest) passende Motorrad-Bekleidung trug und sich mit Motorrädern ausserhalb seines Domizils aufhielt. Schliesslich belastet die Aussage vom Privatkläger/Auskunftsperson C.________ den Beschuldigten schwer, vor allem wenn man berücksichtigt, dass dieser ohne Vorhalt oder ent- sprechende Frage erklärte, den Beschuldigten mehrmals auf dem Töff gesehen zu haben (pag. 426 Z. 4-11). 21 Die Kammer erachtet somit den angeklagten Sachverhalt klar als erstellt. 6.3 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Durch die Auffälligkeiten vor der Fahrt und aufgrund des Verhaltens während der Motorradfahrt (krasse Geschwindigkeitsübertretung, Nichtbeachten Stopp-Matrix) hat der Fahrer klar damit rechnen müssen, dass die Polizeibeamten ihn bei einer Anhaltung, um eine Atemalkoholprobe resp. einer Blut- und Urinprobe aufgefordert hätten (Art. 15d Abs. 1 Bst. c SVG). Das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte erstens gar nicht gefahren sei und zweitens nicht mit einer Blutent- nahme habe rechnen müssen, gilt vorliegend klar nicht. Der angeklagte Sachverhalt kann auch in diesem Punkt als erstellt gelten. 6.4 Führen eines Motorrades ohne Haftpflichtversicherung Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. November 2016 besass der Beschuldigte, seit Entzug des Führerausweises in Deutschland, keinen gültigen Fahrausweis mehr (pag. 40; pag. 27 Z. 287-303; pag. 76 Z. 269-273). Nach einer (Motorfahrzeug-)Haftpflichtversicherung wurde in den Einvernahmen nie explizit gefragt. Selbst der Beschuldigte äusserte sich nie ausdrücklich über eine Haft- pflichtversicherung. Erst bei der Fortsetzungsverhandlung vom 20. August 2018 erwähnte der Rechtsanwalt des Beschuldigten, dass der Beschuldigte die Motorrä- der nur repariere und nicht gefahren hätte (pag. 25 Z. 226, 241; pag. 74 f. Z. 177- 188) und somit auch keine Haftpflichtversicherung hätte haben müssen (pag. 533). In den bereits erwähnten Videodateien sind nebst dem Beschuldigten in Motorrad- bekleidung, auch der Schlüsselanhänger und die gestohlenen Kontrollschilder ( H.________) klar erkennbar. Wie bereits oben festgehalten, geht die Kammer klar davon aus, dass der Beschuldigte wohl bereits vor dem 6. September 2016 Motor- rad gefahren war. Dass er sich jedoch nie um eine Haftpflichtversicherung geküm- mert hat, ist aus den Argumenten des Verteidigers bereits klar ersichtlich, so dass auch dieser Sachverhalt als erstellt gelten kann. 6.5 Missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern Bei der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2016 konnte der Beschuldig- te sich nicht zu den Kontrollschildern äussern, weil er diese von den Kunden nie überprüfen würde (pag. 75 Z. 228 f. und pag. 76 Z. 265 f.). Gemäss der staatsan- waltschaftlichen Befragung vom 14. März 2017 habe der Beschuldigte nicht ge- wusst, dass die Kontrollschilder gestohlen seien (pag. 26 Z. 272-275). Auf Frage der Staatsanwaltschaft erzählte der Beschuldigte, dass an dem Motorrad zuvor ein deutsches Kontrollschild (O.________) angebracht gewesen sei (pag. 26 Z. 250). Der Beschuldigte gab daraufhin an, dass Herr C.________ (ehemals Privatkläger) die Kontrollschilder an die Kawasaki ZR750F angebracht hätte (pag. 26 Z. 254- 261). Nach sofortiger Absprache mit seinem Rechtsanwalt gab der Beschuldigte an, er wisse nicht wie die Kontrollschilder an das Motorrad kamen (pag. 26 Z. 268). In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er wisse bis heute nicht, 22 wie das Nummernschild an das Motorrad gekommen sei (pag. 691 Z. 20). Auf Vor- halt der Tondatei .________ antwortete der Beschuldigte er erwähnte darauf kein Kontrollschild, sondern eine Nummer, die weg müsse. Auf Nachfrage verweigerte er schliesslich die Aussage (pag. 691 Z. 22-29). Wie bereits unter vorheriger Ziff. 6.4. erwähnt, ist aufgrund der gefundenen Video- datei klar ersichtlich, dass die gestohlenen Kontrollschilder schon vor dem 6. Sep- tember 2016 am Motorrad montiert waren. Der Beschuldigte musste diese somit bereits früher zur Kenntnis genommen haben. Auch die Tondatei .________, in welcher der Beschuldigte klar aussagt, er werde dann auch noch die Nummer wegmachen, belegt, dass dem Beschuldigten klar gewesen sein muss, dass die Auffindung der Nummer am Motorrad nicht günstig wäre. Die Kammer geht aufgrund dieser Beweislage klar davon aus, dass der Beschul- digte von den gestohlenen Kontrollschildern wusste. 6.6 Beeinträchtigen der Betriebssicherheit sowie Führen eines nicht vorschrifts- gemäss und nicht betriebssicheren Motorrades fahrlässig Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, an der Kawasaki ZR750F wissentlich und willentlich Wartungs- und Reparaturarbeiten unterlassen zu haben (Profil und Druck am Vorderrad ungenügend, ungenügend befestigte und funktionstüchtige Lampenmaske, defekte hintere Blinker, keine Blinker vorne, Spiegel lose), und in diesem nicht betriebssicheren Zustand mit dem Motorrad herumgefahren zu sein. Der Beschuldigte teilte selbst mit, dass er daran sei, das Motorrad zu reparieren und es diverse Mängel aufweise (pag. 79 Z. 217-226, 241; pag. 80 Z. 245-247). In der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2018 bestätigte er auch, dass das Motor- rad in einem nicht betriebssicheren Zustand gewesen sei. Er sei daran gewesen, das Motorrad zu reparieren (pag. 433 Z. 30). Er habe es aber nicht auf öffentlichen Strassen benutzt (pag. 688 Z. 31 f.). Damit sind die objektiven Tatbestandsmerkmale klar erfüllt. Die erste Instanz hält jedoch bezüglich dem subjektiven Tatbestand fest, der Beschuldigte habe zwar gewusst, dass das Motorrad nicht betriebssicher gewesen sei, er habe jedoch fahr- lässig im Sinne von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG gehandelt. In Anlehnung an die Vor- instanz und zu Gunsten des Beschuldigten geht die Kammer ebenfalls von einer fahrlässigen Begehung aus. 6.7 Nichtbeachten von polizeilichen Haltezeichen Unter Berücksichtigung der diversen Tondateien (bspw. pag. 43 Ziff. 10; vorherige Ziff. 6.1.3 f.) geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte das polizeiliche Haltezeichen klar erkannt und vorsätzlich missachtet hat. 7. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte bestritt bisher den Marihuana-Konsum nicht (pag. 77 Z. 304-308; pag. 88 Z. 514-515; pag. 214 Z. 436-439), jedoch den Anbau der Marihuana- Pflanze (pag. 77 Z. 318 f.). 23 Sein Verteidiger erklärte aber in der Hauptverhandlung vom 20. August 2018 der Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend THC- Konsum werde bestritten (pag. 533; pag. 430 Z. 34). Der Beschuldigte hätte bzw. konsumiere nur CDB-Marihuana. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2019 führte die Verteidigung aus, der Mahsan-Test könne beim THC-Wert auch positiv ausfallen, wenn die getestete Person erheblich viel CDB konsumiert hätte (pag. 701). Sowohl aufgrund der eigenen Aussagen zum Drogenkonsum als auch anhand des Mahsan-Drogentestes vom 8. September 2016 kann als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte Marihuana, bzw. THC konsumiert hatte. Zudem wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. September 2016 Betäubungsmittel, drei Bongs und ei- ne Hanfpflanze bei dem Beschuldigten gefunden (pag. 41, pag. 77 Z. 304 f. und pag. 232 ff.). Seine Ausführungen betreffend der gefundenen Hanfpflanze, sie sei nur gewachsen, weil er z.B. Vogelfutter auf den Rasen geschüttet habe (pag. 77 Z. 318 f), mutet doch eher als Schutzbehauptung an. Es ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen, wonach aufgrund der vorliegen- den Beweislage der Vorwurf gemäss Anklage als erstellt gelten kann. III. Rechtliche Würdigung 8. In Bezug auf die theoretischen rechtlichen Ausführungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 578). Es wird darauf verzichtet, diese wie- derzugeben. 8.1 Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 Bst. b SVG Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders kras- se Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Fahrt des Motorradfahrers, bei welcher er innerorts in «enorm überhöhtem Tempo» fuhr, zeigte ein rücksichtsloses Verhalten auf (GIGER, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 15d Abs. 1 Bst. c SVG; BBl. 2010 8500). Der Beschuldigte ist gemäss Bewei- sergebnis mit rund 178 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts gefahren und hat somit sowohl den subjektiven als auch den ob- jektiven Tatbestand des Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG erfüllt. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b SVG schuldig zu sprechen. 8.2 Weitere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Wie das Beweisergebnis erwiesen hat, fuhr der Beschuldigte am 6. Septem- ber 2016 die Kawasaki ZR750F und beging damit ebenfalls die weiteren, damit zu- sammenhängenden Sachverhalte. Somit kann den Ausführungen der Vorinstanz betreffend rechtlicher Würdigung der weiteren Widerhandlungen gegen das Stras- 24 senverkehrsgesetz gefolgt werden (pag. 579 ff., S. 27 ff. der vorinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Der Beschuldigte ist gemäss: - Art. 95 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG - Art. 91a Abs. 1 SVG - Art. 96 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG - Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG - Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG - Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 8.3 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte nebst dem Anbau einer Hanfpflanze für den Eigenkonsum in der Zeit vom 22. August 2015 bis zum 14. März 2017 auch eine unbestimmte Menge Marihuana erworben und konsumiert hat. Dementsprechend ist er im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG schuldig zu spre- chen. Es ist in Anwendung von Art. 109 Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB auch kei- ne Verjährung eingetreten. Das Strafverfahren betreffend Konsumwiderhandlungen begangen von Juni 2014 bis 21. August 2015 hat bereits die Vorinstanz gemäss Ziff. I.1. eingestellt. IV. Strafzumessung 9. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECH- SEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach ob- jektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist da- bei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönli- chen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (POPP/BERKMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). 25 Der Beschuldigte hat sich vorliegend der qualifiziert groben Verkehrsverletzung, des Führens eines Motorrades ohne erforderlichen Führerausweis, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines Motor- rades ohne Haftpflichtversicherung; der missbräuchlichen Verwendung von Kon- trollschilder, der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit sowie des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Motorrades und die Missachtung polizeilicher Haltezei- chen und sowie des Anbaus, Erwerbs und Konsums von Betäubungsmitteln schul- dig gemacht. Diese Delikte beging der Beschuldigte vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige De- likt nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) altes Recht anzu- wenden ist. 10. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung gemäss Art. 47 und Art. 50 StGB sind zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (pag. 583, S. 31 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichs- möglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt ge- blieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die Kammer ist aufgrund der Berufung des Beschuldigten und der Generalstaats- anwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gebunden. 11. Echte Konkurrenz (Asperation) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine 26 gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 1.1.2). In weiteren Schritten hat die Straf- zumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu er- höhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschär- fung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 1.1.1 f.). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). 12. Retrospektive Konkurrenz (Zusatzstrafe) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzel- strafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe 27 angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 13. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte ist vorliegend wegen Widerhandlungen gegen die Strassenver- kehrsordnung, begangen durch die qualifiziert grobe Verkehrsverletzung, durch das Führen eines Motorrades ohne erforderlichen Führerausweis, durch die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, durch das Führen eines Motorrades ohne Haftpflichtversicherung, durch die missbräuchliche Verwendung von Kontrollschilder, durch die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit sowie durch das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Motorrades und durch die Missach- tung polizeilicher Haltezeichen und wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, begangen durch den Anbau, Erwerb und Konsum von Marihua- na, zu bestrafen. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffenge- setz ist in Rechtskraft erwachsen, nicht aber die entsprechende Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen der jeweiligen Tatbestände beträgt wie folgt: I. Qualifiziert grobe Verkehrsverletzung (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b SVG): Ein bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe; gemäss Ziff. 2.16 der VRBS- Richtlinien ist für ein «Raserdelikt» die Freiheitsstrafe vorgesehen II.a Führens eines Motorrades ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG): Bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; gemäss VRBS- Richtlinien ab 18 SE oder VerB mind. CHF 300.00 II.b Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG): Bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; gemäss VRBS- Richtlinien 12 SE oder VerB mind. CHF 800.00 II.c Führen eines Motorrades ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG): Bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; gemäss VRBS- Richtlinien ab 6 SE oder VerB mind. CHF 200.00 28 II.d Missbräuchliche Verwendung von Kontrollschilder (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG): Bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; gemäss VRBS- Richtlinien ab 6 SE oder VerB mind. CHF 200.00 III.a Beeinträchtigung der Betriebssicherheit sowie durch das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Motorrades (Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG): Busse; gemäss VRBS-Richtlinien angemessene Erhöhung (hins. Reifen), pro Blinker CHF 60.00, übrige Fälle unbeleuchtet CHF 200.00, fehlen- der/verdeckter Rückspiegel CHF 100.00 III.b Missachtung polizeilicher Haltezeichen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG): Busse; gemäss VRBS-Richtlinien CHF 250.00 (Art. 67 SSV) II.e Erwerb und Besitz von Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. d und Art. 5 Abs. 4 WG): Bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; gemäss VRBS- Richtlinien je 10 SE für Erwerb und Besitz (Besitz ist subsidiär zu Erwerb) III.c Anbau, Erwerb und Konsum von Marihuana (Art. 19a Abs. 1 BetmG): Busse; gemäss VRBS-Richtlinien ab CHF 100.00 Die Vorinstanz sprach für die qualifiziert grobe Verkehrsverletzung eine Freiheits- strafe aus, während sie für die weiteren SVG-Vergehen und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe verhängte. Für die Übertretungen (Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und zwei SVG-Delikte) wurde der Beschuldigte zu einer Busse verurteilt (pag. 548 f., S. 3 f. des vorinstanzlichen Ur- teils). 14. Methodik im vorliegenden Fall Gegen den Beschuldigten sind vorliegend zwei relevante Vorstrafen vorhanden, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind; das Urteil der Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. Dezember 2016 und das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Juli 2018. Die vorliegend zu beurtei- lenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und die Widerhand- lung gegen das Waffengesetz hat der Beschuldigte vor der ersten Verurteilung vom 22. Dezember 2016 begangen. Es liegt somit eine vollständige restrospektive Kon- kurrenz vor. 15. Strafzumessung für das schwerste Delikt Vorab hält die Kammer in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass vorliegend für die qualifiziert grobe Verkehrsverletzung gemäss 29 Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zwingend ist (pag. 583, S. 31 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatschwere Gemäss Anzeigerapport fuhr der Beschuldigte bereits mit erhöhtem Tempo los. Als er die Polizei bemerkte, beschleunigte er stark, bevor er auf dem Gemeindevor- platz abrupt wendete und in entgegengesetzter Richtung mit stark erhöhter Ge- schwindigkeit an der Polizei vorbeifuhr, bis er schliesslich bei einer Hofeinfahrt (Hof N.________) abbog und verschwand. Der Beschuldigte erreichte eine maximale Höchstgeschwindigkeit von rund 195 km/h, als er sich etwa noch 105 m vor dem Signal «Ende Höchstgeschwindigkeit 50 km/h» befand. Das Verkehrsaufkommen zur Tatzeit war schwach und es herrschten gute Wetter- und Sichtverhältnisse. Trotz der guten Verhältnisse am Tattag ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die zulässige und signalisierte Geschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der gesetzli- chen Toleranz mit 128 km/h überschritten hat, also viermal schneller als gesetzlich erlaubt fuhr. Kommt hinzu, dass er mit einem nicht betriebssicheren und nicht ver- sicherten Motorrad und ohne Führerausweis unterwegs war. Es lag somit eine sehr beträchtliche Gefährdung anderer und sich selbst vor und die kriminelle Energie ist als sehr gross einzustufen. Die Kammer erachtet entgegen der Meinung der Vorinstanz das objektive Tatver- schulden als insgesamt mittelschwer und sieht eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen an. 15.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte ist gemäss Anzeigerapport vorsätzlich in überhöhter Geschwin- digkeit losgefahren. Er habe, als er die Polizei bemerkte, zusätzlich auf das Gas(pedal) gedrückt, um der Polizei zu entkommen. Er sei auch froh gewesen, dass der Vater der Bekannten (L.________’s Vater N.________) nicht gerade draussen war, als er um die Ecke (Hofeingang) kam, er hätte ihn wohl «überfah- ren». Dem Beschuldigten war dementsprechend die Gefahr seiner massiv über- höhten Geschwindigkeit bewusst, er selbst war (gemäss Inhalt seiner Sprachnach- richten) aber stolz auf seine Raserfahrt. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte die Tat hätte vermeiden können. Er konnte sich zu jederzeit für oder gegen die Raserfahrt entscheiden. Es bestand weder eine Notlage, noch ist eine eingeschränkte Schuldfähigkeit erkennbar. Die subjektiven Elemente der Tatkomponente können unter diesen Umständen nicht mehr als neutral bewertet werden. Eine zusätzliche Erhöhung um 2 Monate erscheint hier angemessen, so dass das Zwischenresultat bei 32 Monaten liegt. 30 15.2 Täterkomponente Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat das bisherige Vorleben des Beschuldigten zutreffend dargelegt, es kann auf diese Ausführungen verwiesen werden (pag. 584 ff, S. 32 ff. der vorin- stanzlichen Entscheidbegründung). Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, er lebe alleine mit seinem Hund (pag. 686 ff.). Seinen Sohn sehe er jeweils am Wochenende. Er sei immer noch bei der Firma P.________ in AA.________ angestellt, sei quellenbesteuert und verdiene zur Zeit knapp CHF 2‘570.00 netto. Kinderunterhaltsbeiträge leiste er keine, weder an die Tochter in Deutschland, an die er aus Trotz wegen fehlendem Kontaktrecht nicht bezahle, noch an den Sohn. Für den Sohn habe die Sozialhilfe bisher Unterhalt be- zahlt, er wisse aber nicht wieviel und wisse auch nicht, ob er in Zukunft etwas be- zahlen müsse. Vorstrafen Der Beschuldigte ist insgesamt in Deutschland und in der Schweiz strafrechtlich erheblich vorbelastet. In Deutschland ist er sogar einschlägig betreffend diverser Strassenverkehrsdelikte vorbestraft (pag. 271 ff.). In Übereinstimmung mit der Vor- instanz erachtet die Kammer die Vorstrafen klar als straferhöhend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Dies hat auch vorliegend für den Beschuldigten zu gelten. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Um- stände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neu- tral und durchschnittlich zu werten. Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren Der Beschuldigte war während dem ganzen Verfahren uneinsichtig und auch nach Vorhalt belastender Beweise absolut nicht geständig. Er zeigte weder Reue, noch Einsicht und machte sich wo immer möglich eher lächerlich über die Behörden. Das entsprechende Nachtatverhalten findet sich auch in mehreren Tondateien, wo er teilweise euphorisch/lachend über seine Fahrt und die Art und Weise, wie er der Polizei wegfuhr bzw. sie an der Nase rumführte bspw. mit dem Verstecken des Mo- torrades, erzählt. Weiter ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren wie- der wegen Körper- und Ehrverletzungsdelikte angezeigt und verurteilt worden ist. Zwischenergebnis Unter Berücksichtigung der Vorstrafen und des ungünstigen Nachtatverhaltens wird die Freiheitsstrafe um weitere vier Monate erhöht auf eine Einsatzfreiheitsstrafe von 36 Monaten. 31 15.3 Einsatzstrafe schwerster Delikt Den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum bedingten/unbedingten Voll- zug (Art. 42 ff. StGB) kann gefolgt werden (pag. 586, S. 34 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Art. 43 Abs. 1 StGB sieht den teilweisen Aufschub einer Freiheitsstrafe vor, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen. Bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teil- bedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzuges. Damit ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wenn die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und evtl. Abs. 2 StGB gegeben sind (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Vorausset- zungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt sein, im Wesentlichen darf keine ungünstige Prognose vorliegen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 43 StGB). Das bedeutet, dass die Prüfung der Bewährungsaussichten an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen ist. Alle Tatsachen sind zu berücksichtigten, die Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten der Bewährung zulassen. Es bedarf eines Gesamtbildes der Täterpersönlichkeit, wobei die persönlichen Verhältnisse bis zum Entscheid miteinzubeziehen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 12 ff. zu Art. 43 StGB). Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten in subjektiver Hin- sicht eine gute Legalprognose gestellt werden kann. Die Anforderungen an die Prognose künftigen Wohlverhaltens gemäss Art. 43 StGB stimmen mit denen des vollbedingten Vollzuges nach Art. 42 StGB überein (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkom- mentar, 3. Aufl. 2013, N 2 zu Art. 43 StGB). Relevant bei der Prognosestellung ist in erster Linie die strafrechtliche Vorbelastung des Täters, namentlich wenn er sog. einschlägige Vorstrafen aufweist, d.h. Verurteilungen auf gleichem oder ähnlichem Gebiet. Zu berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiografie und das Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Mitberücksichtigt werden müssen auch die voraussichtlichen Wirkungen un- terstützender Massnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen nach Art. 93 f. StGB (HEIMGARTNER, in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch und Ju- gendstrafgesetz, 20. Aufl. 2018, N 8 f. und N 21 zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte ist (in Deutschland) einschlägig vorbestraft und hat ebenfalls in der Schweiz bereits (mit anderen Taten) delinquiert. Da der Beschuldigte erneut straffällig wurde, obwohl er bereits verurteilt und bestraft worden war, ist von einer schlechten Legalprognose auszugehen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte in der Schweiz noch nie eine unbedingte Strafe verbüsst hat. Es ist 32 deshalb davon auszugehen, dass mit dem Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe dem Beschuldigten der Ernst der Lage genügend deutlich vor Augen geführt wer- den kann, so dass sich seine Legalprognose dadurch verbessern wird und der Rest der Strafen bedingt ausgesprochen werden kann. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Welche Frist als angemessen zu gelten hat, entscheidet sich für das Bundesgericht nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (BGE 95 IV 122 E. 1). Die Probezeit wird bei Personen ohne Vorstrafen auf zwei Jahre festgesetzt. Da der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist, wird die Probezeit auf vier Jahre erhöht. Die Kammer spricht eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten aus. Davon sind 12 Monate unbedingt zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren. 16. Berücksichtigung der weiteren Delikte (Gesamtgeldstrafe) Da es sich bei den Vorstrafen vom 22. Dezember 2016 und vom 11. Juli 2018 auch um Geldstrafen handelt, liegen in Bezug auf die weiteren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gleichartige Strafarten vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für diese neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtstrafe – als Zu- satzstrafe zu den erwähnten Vorstrafen – zu bilden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz werden für die weiteren Vergehen Geldstra- fen ausgesprochen (pag. 587, S. 35 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Grundlage für die Bemessung der Strafen bilden die Richtlinien des VBRS (Richtli- nien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte), wobei sich das Gericht an den Minimal- ansätzen orientiert. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz rechtfertigen die Ta- tumstände vorliegend keine markanten Abweichungen von den Richtlinien. Des- halb wurde auf weitere Ausführungen zum konkreten Tatverschulden verzichtet. Die Kammer schliessen sich diesen Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 587 f., S. 35 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 16.1 Vorbemerkungen Zusatzstrafe Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Un- abänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Da das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befän- de, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem 33 einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteil- ten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grunds- trafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 16.2 Methodik und Strafrahmen für Gesamtgeldstrafe Die Kammer schliesst sich der Methodik der Vorinstanz an (wie auch die General- staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung). Somit kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 587 f., S. 35 der vorinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Für die Darstellung der Strafrahmen der weiteren Delikte ist auf die Auflistung in der vorangegangenen Ziffer 13 zu verweisen. 16.3 Asperation Folgende Strafeinheiten werden für die weiteren Delikte als angemessen erachtet: - für das Fahren ohne Führerausweis: 18 SE - für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit: 12 SE - für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung: 12 SE - für das Missbräuchliche Verwenden von Kontrollschildern: 6 SE - für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz: 10 SE Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer für die weiteren Vergehen zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen asperiert. Aufgrund einschlägiger Vorstrafen (in Deutschland) auf dem Gebiet der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz ist die Geldstrafe auf 90 Tagessätze zu erhöhen. Die Geldstrafe wird, unter Berücksichtigung der Ziff. 15.3, teilbedingt ausgesprochen. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem die zwei Strafbefehle vom 22. Dezem- ber 2016 und vom 11. Juli 2018 für die Zusatzstrafenbildung: «Es gilt zu berücksichtigen, dass die Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. Dezember 2016 und vom 11. Juli .2018 auszusprechen ist. Das Urteil der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2016 lautet auf Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehr- facher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, übler Nachrede und mehrfacher versuchter Nötigung. Als hypothetische Gesamtstrafe wäre (asperiert) eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszufällen. Nach Abzug der bereits ausgefällten 90 Tagessätze gemäss Urteil vom 22. Dezember 2016 ergibt dies ein Strafmass von 60 Tagessätzen. Gemäss Vorinstanz würde die Bildung einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 11. Juli 2018 zum selben Resultat führen (hypothetische Gesamtstrafe von asperiert 240 Tages- sätzen, abzüglich 180 Tagessätzen)». Somit resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen. Davon sind 20 Tages- sätze unbedingt zu vollziehen. Bei 40 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren. 34 17. Tagessatzberechnung Der Tagessatz wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Urteils bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt laut eigenen Angaben bei der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2019 ein Nettoeinkommen von CHF 2‘570.00. Bei der ersten Instanz hatte er noch ein Nettoeinkommen von CHF 3‘400.00 (beim gleichen Arbeitgeber) ange- geben. Im Weiteren erklärte er nun, dass er keine Unterhaltsbeiträge bezahle und quellenbesteuert sei. Auf Frage zu den laufenden Betreibungen erklärte er, es laufe eine Einkommenspfändung, die er jedoch mit keinem Beleg bestätigte (pag. 687 Z. 6 und Z. 23-30). Für die Tagessatzberechnung geht die Kammer vom neuen geltend gemachten Nettoeinkommen von CHF 2‘570.00 aus, zieht jedoch lediglich den Abzug der re- gulären 20% für Krankenkasse und Lebenskosten ab, so dass ein Tagessatz von abgerundet CHF 60.00 resultiert (pag. 709). 18. Busse Für die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit sowie durch das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Motorrades (Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) wird eine Busse vorgesehen, die gemäss VRBS-Richtlinien angemessen erhöht werden muss: Vorliegend relevant sind die «abgefahrenen» Reifen, die fehlenden Blinker (CHF 60.00 pro Blinker), die lose Lampenmaske (CHF 200.00) und die losen Spie- gel (CHF 100.00). Für die Missachtung polizeilicher Haltezeichen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) wird gesetzlich eine Busse vorgesehen. Für die Widerhandlungen nach Art. 19a Abs. 1 BetmG ist ebenfalls eine Busse vor- gesehen, die nach den VRBS-Richtlinien auf über CHF 100.00, je nach Einze- lumstände, festgelegt wird. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird die Busse auf CHF 600.00 bestimmt. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt sechs Tage. V. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten die auf die Schuld- sprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 20‘844.20, aufzuerlegen. 35 Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 oder Art. 436 StPO ist bei diesem Aus- gang des Verfahrens nicht geschuldet. Zudem war gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten die Motorradreparatur nur ein Hobby und keine berufliche Tätigkeit (pag. 75 Z. 232 f.). Ebenso wird dem Beschuldigten keine Genugtuung zugesprochen. Das Verfahren wurde kurz nach der Tatfahrt vom 6. September 2016 eröffnet und dem Beschul- digten wurde nach der polizeilichen Einvernahme mitgeteilt, dass er verzeigt wer- den wird. Die Anzeige erfolgte schliesslich im November 2016 mit dem Anzeige- rapport und die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde im Januar 2018 ange- setzt. Dies macht knapp mehr als ein Jahr aus, was aber eine gewöhnliche Verfah- rensdauer darstellt. Die danach verlängerte Verfahrensdauer ist dem Beschuldigten selbst zuzurechnen, weil die Verteidigung erstmals während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Januar 2018 technische Mängel am Motorrad vorbrach- te und den Antrag stellte, ein Gutachten erstellen zu lassen. Die Fortsetzungsver- handlung wurde, nach Erstellung des verkehrstechnischen Gutachtens und eines Zusatzgutachtens, am 20./21. August 2018 durchgeführt. Ebenso wurde die Beru- fungsverhandlung vom 13. Juni 2019 bereits am 10 Dezember 2018 per Vorladung angekündigt. Zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte selbst wenige Wochen vor der Berufungsverhandlung noch ein Gesuch um Verteidigerwechsel stellte. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldig- ten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 20‘844.20, aufzuerlegen. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 5‘400.00, inklusive der Gebühr für das Gesuch um Verteidigerwechsel vom 7. Juni 2019 (pag. 673 ff.), bestimmt. VI. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 29. Januar 2018 auf insgesamt CHF 12‘018.05 festgesetzt (pag. 549 f., S. 5 vorinstanzliches Urteil). Der Beschul- digte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzah- len und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2‘912.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen er- achteten Kostennote vom 13. Juni 2019 (pag. 715 ff.) auf insgesamt CHF 5‘506.05 festgesetzt, nachdem die Kammer die Stundenanzahl um 2 Stunden auf insgesamt 25.08 h verringerte aufgrund der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5‘506.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘346.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Verfügungen ist zu folgen (pag. 588-590, S. 36-38 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG wurde das Motorrad Kawasaki ZR750F eingezogen; die deutschen Zulassungspapiere der Kawasaki ZR750F werden der Zulassungs- behörde (Landratsamt AB.________) zugestellt; und der beschlagnahmte Schlag- ring, Motorradschlüssel Yamaha und ein Schlüssel schwarz werden zur Vernich- tung gemäss Art. 69 StGB eingezogen. Ergänzend hält die Kammer fest, dass von dem Beschuldigten kein DNA-Profil er- stellt wurde (pag. 259-266), weshalb die Löschung des erstellten DNA-Profils nicht verfügt werden muss. Weiter wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Zu- stimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten verfügt. 37 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 21. August 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass der Beschul- digte schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 06.09.2016 in G.________ durch Erwerb eines Schlagringes ohne Bewilligung; II. Der Beschuldigte wird schuldig erklärt: 1. der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln, vorsätzlich begangen am 06.09.2016 in Q.________ durch Überschreiten der signalisierten und gesetz- lichen Höchstgeschwindigkeit innerorts mit Motorrad um 128 km/h; 2. des Führens eines Motorrades ohne den erforderlichen Führerausweis, be- gangen am 06.09.2016 in Q.________; 3. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, be- gangen am 06.09.2016 in Q.________; 4. des Führens eines Motorrades ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 06.09.2016 in Q.________; 5. des Missbräuchlichen Verwendens von Kontrollschildern, begangen am 06.09.2016 in Q.________; 6. des Nichtbeachtens von polizeilichen Haltezeichen begangen am 06.09.2016 in Q.________; 7. der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit sowie Führens eines nicht vor- schriftsgemäss und nicht betriebssicheren Motorrades, fahrlässig begangen am 06.09.2016 in Q.________; 8. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 22.08.2015 bis 14.03.2017 in G.________ durch Anbau einer Hanfpflanze, Erwerb und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana. und in Anwendung der Art. 34, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106 StGB; Art. 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29, 32 Abs. 2, 90 Abs. 1, 3 und 4, 91a Abs. 1, 93 Abs. 2 lit. a, 95 Abs. 1 lit. a, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 4a Abs. 1, 57 Abs. 1 und 3 VRV; Art. 58 Abs. 4 und 6, 73 Abs. 1 und 5, 74 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 2, 219 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a VTS; Art. 5 Abs. 1 lit. d, 33 Abs. 1 lit. a WG; 38 Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt; 2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 3‘600.00, als Zusatzstrafen zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 22.12.2016 und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11.07.2018. Davon sind 20 Tagessätze, ausmachend CHF 1‘200.00 zu bezahlen. Bei 40 Tages- sätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt; 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20‘844.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung); 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘400.00, (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung; inklusive Gebühr aus Beschluss betreffend An- waltswechsel vom 7. Juni 2019). III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechts- anwalt B.________ wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12‘018.05 bestimmt: 39 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.33 200.00 CHF 4'266.60 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 209.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'476.10 CHF 358.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'834.20 volles Honorar CHF 5'333.25 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 209.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'542.75 CHF 443.40 Total CHF 5'986.15 nachforderbarer Betrag CHF 1'151.95 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.68 200.00 CHF 6'536.65 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 133.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'670.25 CHF 513.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'183.85 volles Honorar CHF 8'170.85 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 133.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'304.45 CHF 639.45 Total CHF 8'943.90 nachforderbarer Betrag CHF 1'760.05 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 12‘018.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2‘912.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers der beschul- digten Person, Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 40 Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.00 200.00 CHF 5'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 112.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'112.40 CHF 393.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'506.05 volles Honorar 25 250.00 CHF 6'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 112.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'362.40 CHF 489.90 Total CHF 6'852.30 nachforderbarer Betrag CHF 1'346.25 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5‘506.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘346.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Das Motorrad Kawasaki ZR750F inkl. Motorradschlüssel (befindet sich in der Garage im Amthaus Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern) wird nach Art. 90a Abs. 1 SVG einge- zogen und verwertet. Ein allfälliger Verwertungserlös wird an die Verfahrenskosten angerechnet (Art. 90a Abs. 2 SVG). 2. Der deutsche Zulassungsschein für das Motorrad Kawasaki ZR750F (befindet sich bei der Kantonspolizei Bern), wird nach Rechtskraft des Urteils der Zulassungsbehörde, dem Landratsamt AB.________, zugestellt. 3. Der beschlagnahmte Schlagring, ein Motorradschlüssel Yamaha und ein Schlüssel schwarz, werden zu Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). V. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 41 2. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Schweizerischen Strafregister, Frau AC.________ (zur Weiterleitung des ge- samten Urteils mit Begründung an die Stelle des Deutschen Strafregisters gemäss Art. XIII Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäi- schen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung [SR 0.351.913.61]) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und Bundesamt für Verkehr (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand (MIP) Bern, 13. Juni 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 24. Juli 2019) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Der Gerichtsschreiberin i.V.: Hagnauer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 42