A.________ hat dem Kanton Bern 1/2 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 2‘652.25, ausmachend CHF 1‘326.10, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 646.70, ausmachend CHF 323.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (1/2) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.