A. 1. der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun, vom 25.10.2013 (O 13 9607) für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 750.00, gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. 2. der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland, Thun, vom 14.11.2013 (PEN 13 295) für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. 3. die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 750.00 A.________ auferlegt wurden. B. weiter verfügt wurde: