135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (1/2) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f. mit Hinweisen). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht auszugehen ist (vgl. pag. 199). 24 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 10. April 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als