135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (1/2) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin B.________ ein Rück- forderungs- bzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f. mit Hinweisen). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin B.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 10. September 2019 (pag. 199) bestimmt. In der Kostennote vom 10. September 2019 hat es beim Posten «Ausarbeiten Berufungsbegründung» einen offensichtlichen Fehler (5 Stunden à CHF 200.00 ergeben nicht CHF 200.00).