23 Kostennote vom 10. April 2018 (pag. 100) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 144, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/2 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 2‘652.25, ausmachend CHF 1‘326.10, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 646.70, ausmachend CHF 323.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).