_ beantragte oberinstanzlich namens des Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch (pag. 153). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018), ausmachend CHF 1‘000.00, aufzuerlegen.