428 Abs. 1 StPO). Da die Kammer den Beschuldigten von der Anschuldigung der Hehlerei freispricht, rechtfertigt es sich vorliegend, 1/2 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘250.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ausmachend CHF 1‘125.00, auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 1‘125.00, hat der Beschuldigte zu tragen. Rechtsanwältin B.________ beantragte oberinstanzlich namens des Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch (pag.