22 17. Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen als angemessen. Der Beschuldigte ist somit zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 50 Tagen zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. März 2018. V. Kosten und Entschädigung