49 Abs. 2 aStGB um 50 Strafeinheiten zu erhöhen, was eine hypothetische Gesamtstrafe von 170 Strafeinheiten ergibt. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. März 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 120 Tagen (bzw. 120 Strafeinheiten) abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 50 Strafeinheiten resultiert.