6B_1226/2013 vom 31. März 2014 E. 1.1). Angesichts des Umstands, dass vorliegend ein Dauerdelikt zu bestrafen ist, erscheint es angebracht, für den Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 13. August 2014 bis 4. August 2015, asperierend lediglich 50 der 100 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Die Freiheitsstrafe von 120 Tagen (bzw. 120 Strafeinheiten) gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. März 2018 ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB um 50 Strafeinheiten zu erhöhen, was eine hypothetische Gesamtstrafe von 170 Strafeinheiten ergibt.