Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Strafzumessung für das durch eine Verurteilung unterbrochene Dauerdelikt des illegalen Aufenthalts zu berücksichtigen, dass die Strafe dem Gesamtverschulden entspricht, sofern der Täter keinen neuerlichen Tatentschluss gefasst hat (BGE 135 IV 6 E. 4.2 S. 11; Urteile des Bundesgerichts 6B_274/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4., nicht publ. in BGE 143 IV 249; 6B_366/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4., nicht publ. in BGE 143 IV 264; 6B_1226/2013 vom 31. März 2014 E. 1.1).