115 Abs. 1 AuG). Zur Bestimmung der Einsatzstrafe geht die Kammer vom rechtswidrigen Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 5. August 2015 bis 8. September 2017, aus. Damit enthält die Grundstrafe die schwerste Straftat und diese ist aufgrund der Einzelstrafe für den neu zu beurteilenden rechtswidrigen Aufenthalt angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272).