der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum Urteil des Obergerichts vom 24. August 2017 ist deshalb keine Zusatzstrafe auszufällen. Hingegen liegt eine (vollständige) retrospektive Konkurrenz zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. März 2018 vor. Die vom Bezirksgericht Bülach beurteilten Delikte (rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) und das vorliegend zu beurteilende Delikt (rechtswidriger Aufenthalt) unterliegen der gleichen Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, Art. 115 Abs. 1 AuG).