TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 49 StGB). Andernfalls käme der Beschuldigte für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigen Asperation. Zudem müsste die Kammer so in ihrer Strafzumessung auf die rechtskräftige Grundstrafe des Urteils des Obergerichts vom 24. August 2017 zurückkommen, was ihr jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erlaubt ist (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 S. 269; vgl. hierzu das Vorgehen der Vorinstanz bei der Zusatzstrafenbildung, pag. 137 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).