49 Abs. 2 aStGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f. S. 268 ff.). Der Beschuldigte beging den vorliegend zu beurteilenden rechtswidrigen Aufenthalt in der Zeit vom 13. August 2014 bis 4. August 2015 und damit bevor er mit Urteil des Obergerichts vom 24. August 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 65 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. November 2013, und mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. März 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt wurde (pag. 170).