Eine bedingte Strafe hätte nicht die erforderliche spezialpräventive Wirkung. Wie bereits erwähnt ist zu erwarten, dass eine Geldstrafe bei dem von Nothilfe lebenden Beschuldigten voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Gemeinnützige Arbeit scheitert nicht nur an der fehlenden Zustimmung, sondern auch mangels legalen Aufenthalts des Beschuldigten (vgl. BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.4 S. 110; Ziff. IV. 10.2 vorne). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 aStGB gegeben. Die Strafe ist in Form einer (kurzen) unbedingten Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts SK 17 3 vom 24. August 2017 E. 17., pag.