20 ne bedingte Strafe (Art. 42 aStGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Das Obergericht hielt in seinem Urteil SK 17 3 vom 24. August 2017 zutreffend fest, dass dem Beschuldigten angesichts seiner bisherigen Weigerung, die Schweiz freiwillig zu verlassen, und seiner Uneinsichtigkeit eine ungünstige Prognose gestellt werden muss. Eine bedingte Strafe hätte nicht die erforderliche spezialpräventive Wirkung.