Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der beiden Vorstrafen leicht straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 10 Strafeinheiten auf 100 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 15. Strafart und Strafvollzug Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für ei-