Der Beschuldigte weigerte sich aber weiterhin, die Schweiz freiwillig zu verlassen und zeigte sich insofern uneinsichtig. Aus dem Umstand, dass die Migrationsbehörden abgesehen von der Einleitung der Papierbeschaffung nichts weiter zum Vollzug der Wegweisung unternahmen, kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.