Diese Vorstrafen sind nicht einschlägig, dürften jedoch zumindest teilweise auch mit dem Aufenthaltsstatus des Beschuldigten (Langeweile, Beschränkung auf Nothilfe) in Zusammenhang stehen. Zudem handelt es sich beim rechtswidrigen Aufenthalt um ein Probezeitdelikt. Das Vorleben des Beschuldigten ist daher leicht straferhöhend zu werten. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Der Beschuldigte weigerte sich aber weiterhin, die Schweiz freiwillig zu verlassen und zeigte sich insofern uneinsichtig.