Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Es ist davon auszugehen, dass er sich nicht primär aus Furcht vor einer angeblich drohenden Blutrache weigerte, freiwillig in den Irak zurückzukehren, sondern vielmehr aus Angst vor einer Strafverfolgung, möglichen finanziellen Folgen sowie aus Angst vor einem Gesichtsverlust gegenüber seiner Familie. Seine Beweggründe sind zwar bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, wirken sich jedoch nicht verschuldensmindernd aus.